Gleichheit
Mathematik
In der Zahlentheorie beschreibt die Gleichheit zwei Zahlen, deren Differenz 0 ist.
Die Gleichheit zweier Abbildungen (f,g: M -> N) ist gegeben, wenn f(x) = g (x), für alle x, die Element von M sind.
(siehe auch: Äquivalenz)
Rechtswissenschaft
Die Gleichheit (frz. égalité) ist ein verfassungsmäßiges Recht.
Ursprung
Seine Ursprünge sind streitig, teilweise werden naturrechtliche Ursprünge angenommen, andere berufen sich auf die aus dem Demokratieprinzip erwachsene Gleichstellung aller Menschen. Im Prinzip ist es ein bürgerlich-revolutionärer Grundsatz, der nicht zwingend an ein politisches System (Kommunismus o.ä.) gebunden ist, sondern viel eher liberale Wurzeln hat.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Der Gleichheitssatz ist damit ein Menschenrecht und kommt allen, nicht nur den Bürgern zuteil. Er verbietet damit Privilegierungen und Diskriminierungen gegenüber anderen. Neben dem Artikel wird der Gleichheitssatz noch in den Art. 6 Abs. 5, Art. 33 Abs. 1 - 3, Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG betont.
Eine Ungleichbehandlung bedarf daher stets eines legitimen Zweckes. Ferner muss die Ungleichbehandlung auch notwendig sein.
Grundrecht
Art. 3 des Grundgesetzes bestimmt:
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.Wesensgehalt
Der verfassungsmäßig verkörperte Wesensgehalt ist die Gleichbehandlung von "wesentlich Gleichem". Eine Ungleichbehandlung bedarf daher einer Rechtfertigung (so das Bundesverfassungsgericht). Es ist kein tertium comparationis, das benötigt wird, sondern der gemeinsame Oberbegriff ("genus proximum") ist zentraler Anknüpfungspunkt des Vergleichs. Zusätzlich müssen die übrigen Unterscheidungsmerkmale ("differentia specifica") gegen einander abgewogen werden.Willkürverbot
Die Vornahme einer willkürlichen Handlung ist durch den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG verboten. Jedoch beruht die Beurteilung auf einer Evidenzkontrolle: Wird allein ein sachlicher Grund für die Entscheidung anzuführen zu sein, ist die Entscheidung willkürfrei.Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG)
Die Gleichberechtigung ist in Deutschland im wesentlichen verwirklicht. Sie findet ihre Grenzen stets dort, wo auf die körperlichen bzw. biologischen Unterschiede (z.B. Arbeitsrecht) abgestellt wird. Folgen von Gleichheitsverstößen
Gesetze sind verfassungswidrig, wenn sie gegen Art. 3 verstoßen, gegen die Verwaltung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Gleichheitsverstöße durch die Rechtsprechung sind umstritten, weil ansonsten die Rechtsfortbildung durch die Gerichte möglicherweise ausgeschlossen wäre. Hier ist die Elastizität daher größer. Literatur
Siehe auch: Soziale Ungleichheit