Gleichberechtigung
Gleichberechtigung aller Menschen ist eine Forderung von Humanismus und Aufklärung. Das Prinzip ist Inhalt aller aufgeklärten ("westlichen", heute auch der meisten ehemals östlich/sozialistischen) Staatsverfassungen. Es ist ein Menschenrecht.Der Rechtsgrundsatz ist in Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland als Grundrecht wie folgt garantiert:
- (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
- (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
- (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Das Grundrecht Gleichberechtigung
Nach dem Wortlaut heißt Gleichberechtigung soviel wie gleiche Rechte. Das heißt zwar auch gleiche Pflichten. Denn jemand, der mehr Pflichten als andere hat, wäre trotz sonst gleicher Rechte nicht gleichberechtigt. Gleichwohl ist der Grundsatz so nicht durchführbar. Ein Käufer muß andere Rechte (und Pflichten) haben als ein Verkäufer, ein Mieter andere als ein Vermieter etc.
Das GG definiert die Gleichberechtigung daher in Art. 3 Absatz 3 als Differenzierungsverbot:
"Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden."
Verstöße gegen das Differenzierungsverbot des Art 3 GG werden als Diskriminierung bzw. Privilegierung bezeichnet.
Vielfach wird Gleichberechtigung mit Gleichheit und Gleichstellung gleichgesetzt bzw. verwechselt.
Nach Verfassung und Menschenrechten bedeutet Gleichberechtigung jedoch nicht:
Der Gleichberechtigung von Mann und Frau, an sich nur ein Unterfall des allgemeinen Differenzierungsverbots, wird durch den Einfluss feministischer Organisationen rechtlich und politisch besondere Bedeutung beigemessen.
Rechtsnormen, die den weiblichen Bevölkerungsteil diskriminieren (Definition s.o.), existieren in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union kaum mehr. In der Schweiz werden die insbesondere in den Sozialversicherungen und Pensionskassen noch vorhandenen Diskriminierungen nach und nach ausgeräumt. Bei den zum Schutz von Frauen und insbesondere Schwangeren und Müttern eingerichteten Normen handelt es sich nicht um Diskrimierung.
Rechtsnormen, die den männlichen Bevölkerungsteil diskriminieren (Definition s.o.), existieren heute nach überwiegender Ansicht sehr wohl. Dazu gehört die Wehrpflicht.
Ein grosser Unterschied besteht jedoch zwischen der Gesetzgebung und der tatsächlichen Rechtsprechung. Bezeichnend hierfür sind z.B. die Sorgerechts- und Umgangsrechtsregelungen in Deutschland, aufgrund derer Männer sich im Trennungsfall wie Elternteile 2. Klasse vorkommen. Dies sei für ??? der deutliche Indikator dafür, dass Gleichberechtigung nicht erreicht werden könne, indem nur alte Rollenvorgaben eines der beiden Geschlechter aufgebrochen würden. Es seien realpolitisch alle Menschen - auch die Männer - aus den klassischen Rollenvorgaben zu befreien. Feministische Autorinnen sehen in dieser Rechtssprechung hingegen ein Zeichen dafür, dass die "Gleichberechtigung in den Köpfen" noch nicht vollzogen ist und auch Richterinnen und Richter nach wie vor den herkömmlichen Geschlechterrolen vom Mann als Ernährer und der Frau als Hausfrau und Mutter den Vorzug geben.
Siehe auch: Chancengleichheit, Feminismus, Maskulismus, Gleichstellung, Gender mainstreamingBedeutung als Grundrecht
Definition
Definition Diskriminierung, Privilegierung
Beides gilt als Verstoß gegen den Grundsatz der GleichberechtigungRechtliche vs. faktische Gleichheit: Was Gleichberechtigung nicht bedeutet
Gleichstellungspolitik gerät leicht in Konflikt mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung, wonach niemand wegen seines Geschlechts, seiner Rasse etc. bevorzugt oder benachteiligt werden darf. Diskriminierung einer dieser Gruppen bedeutet logisch fast notwendig Privilegierung der nicht zugehörigen Gruppen und umgekehrt. Realisierung der Gleichberechtigung