Gewährträgerhaftung
Als Gewährträgerhaftung wird in Deutschland ein Rechtsinstitut bezeichnet, das in dem Fall greift, dass die Schulden einer öffentlich-rechtlichen Anstalt größer sind als ihr Vermögen und die Gläubiger deshalb ihre Forderungen nicht befriedigen könnten. In diesem Ausnahmefall hat jeder Gläubiger einen Anspruch auf Erfüllung seiner Forderung gegen die öffentlich-rechtliche Anstalt durch den jeweiligen Anstaltsträger (die Kommune oder das Land). Die Gewährträgerhaftung ist Ende der 1990er, Anfang der 2000er Jahre mit Bezug zu öffentlich-rechtlichen Sparkassen und Landesbank in die öffentliche Diskussion geraten.Diese Auseinandersetzung fand zwischen der privaten Bankenwirtschaft in Deutschland und dem öffentlich-rechtlichen Bankensektor statt und wurde u. a. bei den Wettbewerbsbehörden der EU in Brüssel ausgetragen. Im Fokus stand dabei Frage, ob Sparkassen und Landesbanken in Deutschland aus den Rechtsinstituten Anstaltslast und Gewährträgerhaftung Wettbewerbsvorteile erwachsen. Vereinfacht unterstellte die private Bankenwirtschaft, dass die Anstaltsträger über diese Rechtsinstitute de facto eine der Höhe nach unbefristete Bürgschaft für die jeweilige Sparkasse bzw. Landesbank geben würden. Diese würde wiederum zu einer äußerst positiven Beurteilung der Kreditwürdigkeit dieser Bankengruppe am Kapitalmarkt führen. Als Beweis hierfür wurden die ausgesprochen guten langfristigen Ratings der Landesbanken herangezogen.
Diese Auseinandersetzung wurde am 17. Juli 2001 mit einer Verständigung zwischen der Europäischen Kommission und der Bundesrepublik Deutschland beendet. Diese Verständigung sah vor, dass nach einer mehrjährigen Übergangsfrist die Anstaltslast, wie sie bis dahin bestand, ersetzt und die Gewährträgerhaftung für Sparkassen und Landesbanken abgeschafft wird.
Infos zur Verständigung mit der EU-Kommission auf Bundesregierung.de
RechtshinweisWeblinks