Gesetzgebungsverfahren
Das Gesetzgebungsverfahren der Bundesrepublik Deutschland auf Bundesebene erfodert die Mitwirkung vieler Verfassungsorgane.
Table of contents |
2 Bundestag 3 Bundesrat 4 Bundesregierung 5 Bundespräsident 6 Weblinks |
Die Gestzesinitiative in den Bundestag können einbringen:
Die Gesetzesvorlage der Bundesregierung geht zunächst zu einer Stellungnahme an den Bundesrat, dann wieder zurück zur Bundesregierung, die dann eine Gegenäußerung verfassen kann. Daraufhin kann die Bundesregierung die Gesetzesvorlage in den Bundestag einbringen.
Die Gesetzesvorlage des Bundesrates geht zuerst an die Bundesregierung, die Stellung nehmen kann, dann in den Bundestag.
Eingebracht in den Bundestag finden drei Lesungen über die Gesetzesvorlage statt.
In der ersten Lesung kommt es zur Aussprache über die Grundzüge des Gesetzesvorhaben. Dann folgt regelmäßig eine Überweisung an den speziellen Fachausschuss. Dort kommt es zu Detailberatungen durch die "Experten" der Fraktionen und "Hearings", also Anhörungen von Sachverständigen.
In der zweiten Lesung berichten die Ausschüsse über ihre Arbeit. Nun kommt es zu einer Aussprache und Abstimmungen über Änderungsvorschläge.
Die dritte Lesung beinhaltet eine nochmalige Aussprache über die Grundzüge des Gesetzes. Gegebenenfalls kommt es nochmals zu Änderungen. Am Ende kommt es zur Schlussabstimmung.
Nun muss der Bundestag das Gesetz mit einer relativen Mehrheit verabschieden, das heißt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei verfassungsändernden Gesetzen wird die Mehrheit von zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliedern des Bundestags fällig.
Nun geht das Gesetz in den Bundesrat. Es muss unterschieden werden zwischen Zustimmungsgesetzen und einfachen Gesetzen.
Zustimmungsgesätze sind alle Gesetze, die in die Verwaltungshoheit der Länder eingreifen oder finanziell die Länder betreffen. Mittlerweile sind dies etwa 60% aller Bundesgesetze. Bei diesen Gesetzen ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Bei verfassungsändernden Gesetzen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundesrates erforderlich.
Stimmt der Bundesrat dem Gesetz zu, kann das Gesetz in Kraft treten. Stellt er jedoch einen Antrag auf Beratung, kann die Bundesregierung, der Bundestag und sogar der Bundesrat selber den Vermittlungsausschuss anrufen. Dieser setzt sich aus 32 Mitliedern zusammen, 16 aus dem Bundesrat und 16 aus dem Bundestag. Der Vermittlungsausschuss hat nun die Aufgabe, einen Kompromissvorschlag auszuarbeiten, dem Bundestag und Bundesrat zustimmen können. Macht er einen Änderungsvorschlag, muss das Gesetz zunächst zurück in den Bundestag, da es verändert worden ist. Der Bundestag muss nun mit relativer Mehrheit dem veränderten Gesetz zustimmen. Daraufhin geht es wiederum in den Bundesrat. Trifft der Vermittlungsausschuss keine Änderung, geht das Gesetz auch nochmal zurück in den Bundesrat. Der Bundesrat erhält nun nochmal die Möglichkeit dem Gesetz zuzustimmen. Stimmt er zu, kann das Gesetz in Kraft treten, verweiget er die Zustimmung, ist das Gesetz endgültig gescheitert.
Alle anderen Gesetze zählen zu den einfachen Gesetzen. Der Bundesrat kann mit seiner Mehrheit das Gesetz billigen, dann kann das Gesetz in Kraft treten. Stellt er jedoch einen Antrag auf Beratung, kommt das Gesetz in den Vermittlungsausschuss. Schlägt der Vermittlungsausschuss eine Änderung vor, muss das Gesetz wieder zurück in den Bundestag. Stimmt der Bundestag dem Gesetz zu, kommt es wiederum in den Bundesrat. Wenn der Vermittlungsausschuss keine Änderung trifft, kommt das Gesetz ebenfalls in den Bundesrat zurück. Jetzt hat der Bundesrat die zweite Möglichkeit, das Gesetz zu billigen. Wenn er das Gesetz nicht billigt, legt er einen Einspruch ein. Jedoch kann der Einspruch vom Bundestag mit der gesetzlichen Mehrheit seiner Mitglieder (Kanzlermehrheit) überstimmt werden, dann kann das Gesetz in Kraft treten. Kann der Bundestag das Gesetz jedoch nicht überstimmen, ist das Gesetz endgültig gescheitert. Legt der Bundesrat den Einspruch mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit ein, muss der Bundestag ihn auch mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder überstimmen.
Die Bundesregierung, meist der zuständige Fachminister, muss das Gesetz nun gegenzeichnen.
Der Bundespräsident muss das Gesetz schließlich unterzeichnen und im Bundesgesetzblatt veröffentlichen. Erst dann kann das Gesetz in Kraft treten. Der Bundespräsident darf nach der Staatspraxis und der herrschenden Meinung in der Staatsrechtslehre die Unterschrift nur verweigern, wenn seiner Meinung nach das Gesetz nicht verfassungsgemäß zu stande gekommen oder selbst verfassungswidrig ist.
RechtshinweisGesetzesinitiative
Im Bundestag können eine Fraktion oder eine bestimmten Zahl von Abgeordneten Gesetze einbringen.Bundestag
Erste Lesung
Zweite Lesung
Dritte Lesung
Bundesrat
Zustimmungsgesetze
Einfache Gesetze
Bundesregierung
Bundespräsident
Weblinks
Siehe auch: Gesetzgebung, Gewaltenteilung, Legislative, Exekutive, Deutscher Bundestag