Gesetz über die politischen Parteien
Beim Gesetz über die politischen Parteien (PartG) handelt es sich um ein deutsches Bundesgesetz, welches die genauen Abläufe innerhalb einer politischen Partei in Deutschland regelt. Obwohl bereits im Grundgesetz festgelegt war, dass genaue Bestimmungen durch ein Gesetz geregelt werden, dauerte es, vor allem auf Grund der umstrittenen Parteienfinanzierung bis zum 24. Juli 1967 bevor das erste Parteiengesetz beschlossen wurde.
Basisdaten | |
---|---|
Kurztitel: | Parteiengesetz |
Voller Titel: | Gesetz über die politischen Parteien |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Verfassungsrecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | ParteiG (selten: PartG / ParteienG) |
FNA: | 112-1 |
Verkündungstag: | 24. Juli 1967 (BGBl. I 1967, S. 773) |
Aktuelle Fassung: | 28. Juni 2002 (BGBl. I 2002, S. 2268) |
Das Parteiengesetz, vor allem die Bestimmungen zur Parteienfinanzierung wurden auf Grund von Urteilen der Bundesverfassungsgerichts und von Skandalen um die Parteienfinanzierung mehrfach geändert.
Die grobe Struktur einer Partei wird im deutschen Grundgesetz Art. 21 geregelt. So muß eine Partei:
- nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut sein, siehe auch Innerparteiliche Demokratie
- ein Programm vorlegen
- ein Statut (Satzung) niederlegen
- Mitglieder haben
Rechtshinweis