Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter (EhrRiEG) regelte in Deutschland die Entschädigung von Schöffen und anderen ehrenamtlichen Richtern an den Gerichten.Basisdaten | |
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Kurztitel: | Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter |
Voller Titel: | ders. |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Kostenrecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | EhrRiEG |
FNA: | 366-1 |
Verkündungstag: | 26. Juli 1957 (BGBl. I 1957, S. 900) |
Außerkrafttreten: | 1. Juli 2004 (BGBl. I 2004, S. 718) |
- die Zeitversäumnis
- die Fahrtkosten
- der Aufwand
Die Fahrtkosten wurden mit 27 Cent pro gefahrenen Kilometer ersetzt. Die Fahrtkosten durch öffentliche Verkehrsmittel bzw. die Bahn voll. Wurde die Fahrt von einem anderen Ort als dem Wohnort begonnen, so werden die Kosten für fiktive Fahrten vom und zum Wohnort erstattet.
Aufwendungsersatz wurde für die anderweitige Unterbringung und andere Aufwendungen nach § 4 Einkommensteuergesetz erstattet. Dies kam auch notwendigen Begleitpersonen zu.
Mit dem neuen Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz sind die Sätze angehoben worden und die Entschädigung auf weitere Punkte (Haushaltsführung) ausgedehnt worden.
Rechtshinweis