Gesamtbetriebsrat
Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.Die gesetzliche Grundlage ergibt sich hierfür in Deutschland aus den §§ 47 - 53 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Das Bestehen mehrerer Betriebsräte kommt in Betracht, wenn das Unternehmen aus mehreren selbständigen Betrieben besteht oder wenn ein Betriebsrat nach § 4 Abs. 1 BetrVG als selbständiger Betrieb gilt. Das ist der Fall, wenn der Betriebsteil räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist.
Der Gesamtbetriebsrat ist originär zuständig, wenn eine Angelegenheit das gesamte Unternehmen oder wenigstens mehrere Betriebe betrifft und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden kann. Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrat besteht auch, wenn ein Betriebsrat eine in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Angelegenheit an den Gesamtbetriebsrat delegiert.
Der Gesamtbetriebsrat ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet. Er wird aus entsandten Mitgliedern der Betriebsräte gebildet. Endet die Mitgliedschaft im Betriebsrat, so endet sie auch im Gesamtbetriebsrat. Der Gesamtbetriebsrat selbst hat keine begrenzte Amtszeit wie der Betriebsrat, ist also eine Dauereinrichtung. Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrates hat ein Depotstimmrecht, das heißt, sein Votum zählt so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, Wahlberechtigte in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet ein Betriebsrat mehrere Mitglieder, so wird das Stimmendepot anteilig aufgeteilt.