Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Das Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, GPSG) wird am 1. Mai 2004 in Deutschland aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 9. Januar 2004 (BGBl. I 2004, 2) das Produktsicherheitsgesetz und das Gerätesicherheitsgesetz ablösen. Damit wird die europäische Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG (ProdSRL) in Deutschland umgesetzt.Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz wird die Sicherheitsanforderungen an technische Produkte nunmehr einheitlich regeln. Durch die einheitliche Regelung aller Produkte wird es Herstellern zukünftig möglich sein, auch Produkte mit dem GS-Zeichen zu versehen, die bisher von dieser Möglichkeit ausgeschlossen gewesen sind.
Das Gesetz sieht in seiner Neufassung für Hersteller und Händler umfassende Informations- und Identifikationspflichten (§ 5 GPSG) vor. Jedes Produkt muß eindeutig seinem Hersteller zuzuordnen sein, außerdem muß der Verbraucher über alle möglichen Gefährdungen seiner Sicherheit, die sich aus dem Gebrauch oder der vorhersehbaren Falschanwendung ergeben, hinreichend aufgeklärt werden. Produkte, deren übermäßig mangelnde Sicherheit offiziell festgestellt wird, müssen sogar vom Markt genommen werden. Im Gegensatz zum Produktsicherheitsgesetz sieht das neue GPSG auch Sanktionen vor: Geldstrafen (§ 19 GPSG) bis zu 3.000 Euro bei minderen und 30.000 Euro bei schweren bzw. wiederholten Verstößen und bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung des Verbrauchers durch eine Vernachlässigung der Pflichten aus dem GPSG sogar bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 20 GPSG) drohen nun dem nachlässigen Hersteller oder Händler.