Gentechnikgesetz
Das deutsche Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG) ist 1990 erlassen worden, um die Nutzung der Gentechnik und die Verhütung der Gefahren gesetzlich zu regeln.Basisdaten | |
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Kurztitel: | Gentechnikgesetz |
Voller Titel: | Gesetz zur Regelung der Gentechnik |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Umweltrecht / Verwaltungsrecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | GenTG |
FNA: | 2121-60-1 |
Verkündungstag: | 20. Juni 1990 (BGBl. I 1990, S. 1080) |
Aktuelle Fassung: | 1. Juli 2004 (BGBl. I 2004, S. 1248) |
Gesetzeszweck und Anwendungsbereich
Die ratio legis ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Lebewesen in ihrem "Wirkungsgefüge" hinsichtlich der Gefahren der Gentechnik. Zugleich soll das Gesetz einen rechtlichen Rahmen für die Forschung, Entwicklung und Erprobung der Gentechnik bieten (§ 1). Das Gesetz ist auf alle gentechnischen Anlagen und Arbeiten, der Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen und das Inverkehrbringen von Produkten mit gentechnisch veränderten Organismen. Der Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen am Menschen wird nicht vom Gesetz erfasst.
Haftung, Strafvorschriften
Wegen der Gefährlichkeit der Gentechnik ist die zivilrechtliche Haftung als Gefährdungshaftung ausgestaltet (§ 32). Ein Verschulden ist somit nicht notwendig. Die Haftung selbst ist auf 85 Millionen Euro (§ 33) begrenzt. Eine Beweiserleichterung gilt für die Verursachung durch widerlegbare Vermutung, dass die Kausalität durch die gentechnisch veränderten Organismen gegeben ist (§ 34).
Das Gentechnikgesetz fordert den Unternehmen der Biotechnologie einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab ab, der auch durch Bußgeld- und Strafvorschriften in den §§ 38, 39 GenTG zum Ausdruck kommt. Das Gentechnikgesetz gehört somit zum Nebenstrafrecht.