Generalklausel
Als Generalklausel bezeichnet man in der Rechtswissenschaft eine Rechtsnorm, deren Tatbestand denkbar weit gefasst ist.Der Gesetzgeber entscheidet sich für Generalklauseln, wenn es unmöglich ist alle verpönten Handlungen durch ein Gesetz zu verbieten. Meist gibt es jedoch für besonders häufig vorkommende Verstöße eigene Sondertatbestände. Die Generalklausel hat somit eine lückenfüllende Funktion. Am wichtigsten sind die Generalklauseln, die auf die guten Sitten abstellen. Durch die Generalklauseln können Urteile viel flexibler entschieden werden.
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Beispiele
Österreich
Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (§ 879 Abs 1 ABGB)
- Die Sittenwidrigkeit ist kein objektiv greifbarer Tatbestand, sondern subjektiv von der Gesellschaft vorgegeben und kann sich auch im Lauf der Zeit ändern. Der OGH hat zum Beispiel entschieden, dass Bierbezugsbindungsverträge mit einer Laufzeit von 30 Jahren gegen die guten Sitten verstoßen, weil man dadurch zu stark in seiner Freiheit eingeschränkt wird.
Deutschland
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. (§ 242 BGB)- Gegen Treu und Glauben verstößt jede rechtsmissbräuchliche Handlung. Die Fallgruppen hierzu sind in der Rechtsprechung differenziert ausgearbeitet worden.
- Zu dieser Klausel hat die Lehre einige Fallgruppen entwickelt: Kundenfang, Behinderung, Ausbeutung und Rechtsbruch (Hefermehlsche Fallgruppen). Diese sollen die weit gefasste Generalklausel praktikabler machen.