General Agreement on Tariffs and Trade
GATT ist die Abkürzung für englisch General Agreement on Tariffs and Trade (deutsch: Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen). Gegründet 1947, als der Plan für eine internationale Handelsorganisation auf Drängen der USA nicht realisiert werden konnten. Das GATT war damit keine Internationale Organisation, sondern ein Vertrag, weshalb seine Mitglieder auch als Vertragsparteien angesprochen wurden. Bis 1994 wurde in mehreren Verhandlungsrunden Zölle und andere Handelshemmnisse Schritt für Schritt abgebaut. Nachfolger des GATT ist die WTO.GATT-Runden und die dabei erreichten Zollsenkungen
Runde | Jahr | Durchschnittliche Zollsenkung in % |
Genf | 1947 | 19 |
Annency | 1949 | 2 |
Tournay | 1950/51 | 3 |
Genf | 1955/56 | 2 |
Dillon-Runde | 1961/62 | 7 |
Kennedy-Runde | 1964-67 | 35 |
Tokio-Runde | 1973-79 | 34 |
Uruguay-Runde | 1986-94 | 40 |
Entscheidungen wurden nach dem Konsens-Prinzip getroffen, jede Vertragspartei hatte dabei eine Stimme. Sitz des GATT-Sekretariat war Genf. Die so genannte Uruguay-Runde endete 1994 mit der Marrakesh-Erklärung, mit der die Welthandelsorganisation (World Trade Organisation WTO) gegründet wurde, die 1995 ihre Arbeit aufnahm. Dort gelten die GATT-Regeln im Gestalt des Multilateral Trade Agreement weiter.
Verhandlungsgegenstand waren neben dem Zollabbau auch der Abbau von Subventionen, Einfuhrbeschränkungen, die Liberalisierung des Internationalen Dienstleistungshandel (Siehe auch: GATS) und - in der Uruguay-Runde - Intellektuelle Eigentumsrechte (Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights TRIPS)
Das GATT ist ein Multilaterales Abkommen. Es gilt im Grundsatz das Prinzip der Meistbegünstigung: Die Handelsvorteile, die eine Vertragspartei einer anderen gewährt, gelten auch für alle anderen Vertragsparteien. Im Widerspruch zum Meistbegünstigungsprinzip steht das Prinzip der Reziprozität (Gegenseitigkeit), das auch in einigen Regeln verankert ist.
Bei Streitigkeiten in Handelsfragen sieht das GATT eine Streitschlichtung vor. Dazu werden zunächst Konsultationen durchgeführt. Sind diese erfolglos, so kann die jeweils zuständige Gruppe im GATT eine Sondergruppe ("Panel") einrichten, die sich mit der Angelegenheit befasst und einen Schlichtungsspruch erlässt. Akzeptiert ein der Vertragsverletzung beschuldigtes Land eine solche Entscheidung eines Panels nicht, so sind die klagenden Parteien berechtigt, Vergeltungsmaßnahmen durchzuführen, z.B. sog. Retorsionszölle in Höhe des erlittenen wirtschaftlichen Schadens zu verhängen.
Ausnahmen von den GATT-Prinzipien sind möglich:
- Beschränkungen des Handels zum Zwecke des Schutzes von Natur, Menschen, Tieren, Kulturgütern, und Naturschätzen sind zulässig.
- Freihandelszonen und Zollunionen müssen das Prinzip der Meistbegünstigung gegen Drittländer nicht anwenden.
- Entwicklungsländer dürfen bei der Liberalisierung langsamer vorgehen und Industrieländer dürfen ihnen Zollpräferenzen einräumen. Die Länder, für dies diese Ausnahmeregelung gilt, sind in einem Anhang zum GATT-Vertrag aufgeführt.
- Notmaßnahmen bei überhöhten Importen mit ernsthaften Schäden für das Inland sind zulässig.