Gemeinfreiheit
Ein Werk gilt als gemeinfrei (englisch: public domain), wenn es keinem Urheberrecht unterliegt.Alle Werke, die einem besonderen Schaffensakt bzw. einer besonderen Schaffenskunst entspringen, unterliegen dem Urheberrecht. Dazu gehören insbesondere literarische, künstlerische, aber auch wissenschaftliche und seit einiger Zeit auch besondere Arbeiten im Bereich Software. Entsprechende Rechtsvorschriften beinhalten eine Ablauffrist für den zugestandenen Schutz und eine Regelung zum Verzicht auf den Schutz.
Bei Lichtbildwerken gemäß § 2 UrhG, die gegenüber den Lichtbildern nach § 72 UrhG eine geistige Schöpfung darstellen, endet der Schutz 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen. Heute ist davon auszugehen, dass die meisten Fotografien von den Gerichten als Lichtbildwerke gesehen werden. Umstritten ist die so genannte Reproduktionsfotografie, bei der auf jeden Fall lediglich ein einfaches Lichtbild entsteht.
Seit dem Wiederaufleben bereits abgelaufener Schutzfristen mit der Urheberrechtsänderung von 1995 sind ältere Darlegungen, die, anknüpfend an den Aufnahmezeitpunkt, viele Lichtbildwerke, deren Urheber noch keine 70 Jahre tot ist, für gemeinfrei erklärten, hinfällig.
Siehe dazu ausführlich: Bildrechte
Rechtshinweis
Ablauffrist
In beiden Fällen (Ablauf oder bewusste Freigabe) wird ein Werk gemeinfrei (engl. public domain) und kann von jedermann ohne weitere (urheberrechtliche) Verpflichtungen benutzt werden. Im Falle natürlicher Personen läuft die Frist in Deutschland nach 70 Jahren (§ 64 UrhG) ab. Dabei ist wichtig, dass die Frist nicht 70 Jahre nach dem Erscheinen des Werkes endet, sondern 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers! Eine Ausnahme bilden anonyme Werke, für die kein Autor bekannt ist. Dort ist das Erscheinungsdatum, bei Nichtveröffentlichung das Entstehungsdatum maßgeblich.Fotografien
Rechteinhaber
Im deutschen Urheberrecht ist es nicht möglich, das Band zwischen dem Urheber und seinem Werk zu durchschneiden. Urheber bleibt auch ein Angestellter, der sein Werk im Rahmen eines Arbeitsverhältnis geschaffen hat, die Verwertungsrechte liegen jedoch meist automatisch bei der Firma. Weitere Rechtsprobleme
Das Urheberrecht ist (wie die meisten Rechte) im Detail beliebig kompliziert und es gilt eine Reihe von Ausnahmen zu beachten. So entstehen durch Bearbeitungen durch Dritte, Übersetzungen möglicherweise neue Rechte mit neuen Fristen und alles zusammen kann wiederum in jedem Land anders sein. Daher muss auch nicht jeder Text, der in einem Land bereits public domain ist, auch automatisch in einem anderen Land gemeinfrei sein. Im Zweifelsfalle sollte daher immer fachkundiger Rat (Rechtsanwalt) eingeholt werden.
-- 13:21, 2. Aug 2004 (CEST)CMSGNU ist nicht gemeinfrei
GNU-Produkte sind nicht public domain! Im Gegenteil nutzen sie gerade das für einen Urheber starke Recht aus (GPL, Copyleft), um eine bestimmte Form von Verbreitung zu garantieren. Diese hat zwar im Ergebnis einige ähnliche Effekte, stimmt jedoch dennoch nicht damit überein. So gibt es im Falle von gemeinfreien Werken keine Verpflichtung, eine bearbeitbare Version der Quellen bereitzustellen. Ein weiteres Beispiel für eine beschränkte Freigabe von Werken, die dennoch keine public domain sind, ist Freeware.Siehe auch