Geldwäsche
Geldwäsche bezeichnet den Vorgang der Einschleusung illegaler Erlöse aus Straftaten (zum Beispiel aus Drogenhandel) in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Die Geldwäschehandlungen haben den Zweck, die Herkunft des Geldes zu verschleiern und es vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden und dem Finanzamt zu verbergen. Der volkswirtschaftliche Schaden entsteht neben den Straftaten an sich auch durch die damit einhergehende Steuerhinterziehung.
Wie funktioniert Geldwäsche?
Wenn jemand große Geldsummen unrechtmäßig eingenommen hat oder aber mit größeren Summen illegale Geschäfte (zum Beispiel Waffenkauf) tätigen will, kann er dies normalerweise nicht über eine übliche Banküberweisung tun, da das bei einer Bank Verdacht erregen würde, die überdies unter Umständen sogar verpflichtet ist, ab bestimmten Beträgen Ermittlungsbehörden einzuschalten. Außerdem sind für Finanzgeschäfte über Banken umfangreiche persönliche Angaben erforderlich, ein Konto, Adresse und ähnliches. Eine Möglichkeit ist, den Geldbetrag einer Dritten Person zu übergeben, die dafür dann zum Beispiel einen Scheck ausstellt, der wiederum bei irgendeiner Bank legal eingelöst werden kann. Oft wird Geldwäsche auch über Firmen betrieben, die für entgegengenommenes Geld Waren kaufen, an anderer Stelle verkaufen und die Einnahmen an den eigentlichen Empfänger auszahlen. Sehr gern arbeiten solche Firmen mit einem undurchdringlichen Netz aus Tochterfirmen und Lieferanten, Niederlassungen im Ausland, die das Verfolgen dieser Transaktionen erheblich erschweren. Häufig werden als "Steuer- und Finanzparadiese" geltende Inselstaaten, wie beispielsweise Nauru oder die Cook-Inseln in dieses Netz mit eingeschlossen.
Eine Liste der Länder, die die internationalen Geldwäsche-Präventions-Standards nicht einhalten, wird von der FATF geführt. Diese legt auch die Kriterien fest. Derzeit (Stand 02. Juli 2004) sind folgende Länder auf der FATF-Liste: COOK-INSELN, INDONESIEN, MYANMAR, NAURU, NIGERIA und die PHILIPPINEN. Soweit Zahlungsverkehr mit Firmen oder Personen aus diesen genannten Ländern stattfindet, ist dieser besonders zu beobachten.
Es gibt aber auch Methoden, die die Verfolgung praktisch unmöglich machen, eine davon ist das weltweit funktionierende Hawala System, das unter anderem gerne von Terroristen verwendet wird.
Das ab dem 1. Januar 2004 neu gefasste Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) vom 25. Oktober 1993, zuletzt geändert durch das Investmentmodernisierungsgesetzes vom 15. Dezember 2003, veröffentlicht im BGBl. Nr. 62 vom 19. Dezember 2003 (in Kraft seit dem 01.01.2004) regelt, welche Personen verpflichtet sind, hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche spezielle Vorkehrungen wie z.B. die Aufzeichnung von Einzahlungen ab 15.000 Euro; oder bestimmte Identifizierungen vorzunehmen. Daneben regelt das Gesetz in § 11 GwG die Verpflichtung für Kreditinstitute, Versicherungen, Gewerbetreibende, Spielbanken, aber auch rechtberatende Berufe, bei dem Verdacht auf Geldwäsche eine Verdachtsanzeige zu erstatten. Der Anzeigeerstatter ist dabei von jeglicher Haftung befreit, es sei denn, die Anzeige erfolgt grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahr (§ 12 GwG).
Eine Verdachtsanzeige muss auch dann erstattet werden, wenn der Verdacht auf die Finanzierung einer terroristischen Vereinigung besteht.Herkunft der Bezeichnung Geldwäsche
Ursprünglich stammt die Bezeichnung Geldwäsche daher, dass zu waschendes Geld im wahrsten Sinne des Wortes gewaschen wurde. Kriminelle gründeten Geschäfte, die Münzgeld in größeren Beträgen produzieren konnten, ohne dass der tatsächlich durch das Geschäft generierte Betrag von den Behörden überprüft werden konnte. Zwar musste auf diese Weise für den erzielten Betrag Steuer bezahlt werden, das Geld konnte jedoch auf das Geschäftskonto eingezahlt werden, ohne weiteres Aufsehen zu erregen. Neben Casinos mit Münzspielautomaten waren auch Waschsalons eine sehr beliebte Gewerbeart für Geldwäscherei.Gesetzliche Regelung in Deutschland
Mit dem „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität“ (OrgKG) wurde mit Wirkung vom 22. September 1992 der Straftatbestand der „Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßiger Vermögenswerte“ als neuer § 261 in das Strafgesetzbuch eingefügt. Dieser Straftatbestand wurde in den letzten Jahren mehrfach geändert. Insbesondere wurde dabei der Vortatenkatalog zur Geldwäsche erweitert. Neben allen Verbrechen und Drogendelikten sind auch die Straftaten Vortaten, die gewerblich oder bandenmäßig verübt worden sind.