Geldstrafe
Die Geldstrafe ist eine strafrechtliche Sanktion (Strafe), die nur durch ein Urteil oder durch Strafbefehl angeordnet werden kann. Sie ist damit von Geldbußen, Ordnungsgeldern, Zwangsgeldern oder anderen Ordnungsmitteln zu unterscheiden.Keine Geldstrafe im engeren Sinne ist die Vermögensstrafe, die inzwischen in Deutschland als verfassungswidrig erklärt worden ist. Ebenso gilt dies für den Verfall, der eine Maßregel der Besserung und Sicherung darstellt.
Die Geldstrafe wird in Deutschland in Tagessätzen bemessen. Möglich sind 5 bis 360 Tagessätze. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den sozialen Verhältnissen (Einkünfte, Unterhalt etc.) des Täters. Und variiert zwischen einem und fünftausend Euro. Grundlage ist das Nettoeinkommen (vgl. § 40 StGB). Kann die Geldstrafe nicht eingebracht werden, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz.
Die Ersatzgeldstrafe (nach § 47 Abs. 2 des deutschen Strafgesetzbuches) wird in Deutschland nur noch für bestimmte Strafvorschriften des Wehrstrafgesetzes und des Zivildienstgesetzes benötigt, da sämtliche übrigen Strafvorschriften bei den Vergehenstatbeständen die Androhung sowohl von Freiheits- als auch von Geldstrafe vorsehen. Diese Regelung wurde nach § 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vorgenommen.
Siehe auch: Kuttenzins