Gefahr im Verzuge
Gefahr im Verzuge ist ein Begriff aus dem deutschen Strafprozessrecht.Sie liegt nach verschiedenen Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) bei der Anordnung von Zwangsmaßnahmen dann vor, wenn die Einholung eines vorherigen richterlichen Beschlusses das Ziel der Ermittlung, ganz oder teilweise, vereiteln würde. Somit sind z.B. Wohnungsdurchsuchungen durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten auch ohne richterlichen Beschluss möglich, wenn zu erwarten ist, dass die Einholung des Beschlusses (auch telefonisch) zu lange dauern würde und das Ziel der Durchsuchung (z.B. Auffinden von Beweismitteln oder Personen) somit gefährdet wäre.
Seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2001 wird der Begriff der Gefahr im Verzuge sehr eng ausgelegt und muss einer jeweiligen Einzelfallprüfung stand halten. Die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist die Regel, die nichtrichterliche die Ausnahme. Gefahr im Verzug muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen reichen nicht aus. Gerichte und Strafverfolgungsbehörden haben nach dieser Entscheidung im Rahmen des Möglichen tatsächliche und rechtliche Vorkehrungen zu treffen, damit die in der Verfassung vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters auch in der Masse der Alltagsfälle gewahrt bleibt.