Gebührenstreitwert
Nach deutschem Recht werden Gebühren für Gericht und Rechtsanwälte bei gerichtlichen Streitigkeiten in vielen Fällen nach dem Gebührenstreitwert berechnet (in anderen Fällen gibt es feste Sätze oder Gebührenrahmen). Dieser orientiert sich, vereinfacht gesagt, am in Geld ausgedrückten Wert des Streitgegenstands. Das Anwaltshonorar und die Gerichtskosten werden dann anhand einer Tabelle berechnet, die jedem Streitwertbereich eine feste Gebühr zuordnet. Je nach Umfang des Rechtsstreits und der Tätigkeit von Gericht und Anwälten können mehrere Gebühren anfallen.Sinn und Grundlage dieser Berechnung ist die deutsche Besonderheit, daß die im Prozeß unterlegene Partei die Kosten des Siegers erstatten muß. Durch die Berechnung der Gebühren anhand einer feststehenden Tabelle ist so das Prozeßrisiko berechenbar, da höhere Gebühren, als die Tabelle ausweist, nicht erstattet werden müssen.
Der Gebührenstreitwert wird im Gerichtskostengesetz (GKG), in der Kostenordnung (KostO) und ab 1. Juli 2004 im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt für Rechtsanwaltsgebühren die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO).
Der Gebührenstreitwert ist zu unterscheiden vom Zuständigkeitsstreitwert, der darüber entscheidet, welches Gericht sachlich für einen Rechtsstreit zuständig ist. In der Praxis ist hier in der Regel die Abgrenzung der Zuständigkeit des Landgerichts und des Amtsgerichts betroffen. Der Zuständigkeitsstreitwert bestimmt sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO).
Der Streitwert wird jeweils vom Gericht durch Beschluss festgesetzt.
Rechtshinweis