Göttinger Mensurenprozess
Im Göttinger Mensurenprozess (1951-53) bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, dass durch das Schlagen von Mensuren zwar gefährliche Körperverletzungen entstehen können, diese aber durch das Einverständnis des Verletzten straflos seien. Der Bundesgerichtshof schränkte dies dahin ein, dass Mensuren nicht auf Grund von Ehrenangelegenheiten geschlagen werden dürfen und dass für die Beteiligten alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen (Anlegen von Paukbrille, Halskrause etc.) getroffen werden müssen.Siehe auch: Liste verbindungsstudentischer Begriffe
Rechtshinweis