Freie Meinungsäußerung
Artikel 5
Grundgesetz regelt eine der natürlichsten Bedürfnisse des Menschen: Das Recht jederzeit und ohne Angst seine freie Meinung zu äußern ohne die Gefahr, dafür belangt zu werden:
- (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Auch vielerlei Klagen rund um das Gesetz vor dem Verfassungsgericht hat die Bedeutung der freien Rede für die demokratische Grundordnung eher gestärkt als geschwächt (Vgl. z.B. BVerfGE 33, 1-18, vom 14.3.1972.). Gleichwohl regelt Absatz 2 aber auch die Grenzen dieses Rechtes:
- (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Es steht also jedem Menschen zwar frei zu glauben, sein Nachbar sei ein Idiot - allerdings wäre dies öffentlich geäußert eine Verletzung der Persönlichkeit des Nachbarn und somit nicht durch Absatz 1 gedeckt. Ähnliches gilt für die Pressefreiheit: Von einer politischen Verschwörung zu berichten muss erlaubt sein, nicht wahre oder nicht beweißbare Behauptungen dabei aufzustellen wiederum nicht. Artikel 5 wird also von Artikel 1 (Die Würde des Menschen ist unantastbar) auf nachvollziehbare Weise zwangsläufig eingeschränkt. So kann auch das bewußte Leugnen einer Tatsache dem Gesetz widersprechen (siehe Urteil zur "Auschwitz-Leugnung" 1994 BVerfGE 90, 241, S. 247 f.). Der wohl bekannteste Rechtsstreit entbrannte jedoch über einen oft zitierten Artikel von Kurt Tucholsky mit der abgeleiteten Behauptung, Soldaten seien potentielle Mörder (Weltbühne vom 4.8.1931, S. 191 f). Das Verfassungsgericht stellte hier klar, daß zu einer Beleidigung ein persönlicher Aspekt zählen muss, eine konkrete Person, deren Persönlichkeit angegriffen wird. Der abstrakte Begriff "Soldaten" ist jedoch nicht mit bestimmten Personen verbunden, sondern kritisierte die soziale Funktion der Soldaten, und eine solche Kritik am Töten ist durch das GG wiederum gedeckt (BVerfGE 93, 266, S. 266.).
Es muss also stets und sorgfältig abgewogen werden, ob eine Aussage der berechtigten oder auch unberechtiugten Kritik an etwas dient, oder aber eine Beleidigung einer realen konkreten Person oder Personengruppe darstellt und deren Persönlichkeitsrecht mißachtet und verletzt.
Rechtshinweis