Fortsetzungsfeststellungsklage
Als Fortsetzungsfeststellungsklage (FFK) bezeichnet man im öffentlichen Recht eine Klage vor dem Verwaltungsgericht oder Sozialgericht, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts begehrt wird (Klageart).Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in § 113 Abs. 1 Satz 4 und im Sozialgerichtsgesetz (SGG) in § 131 Abs. 1 Satz 3 geregelt. Dort wird jedoch nur der Fall der Erledigung nach Klageerhebung behandelt, wie es sich aus der Systematik des Gesetzes ergibt (siehe Auslegung). Obwohl das Gesetz andere Konstellationen nicht regelt, wird aus der Rechtsweggarantie in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen) geschlossen, dass Rechtsschutz gegen alle belastenden Akte staatlicher Gewalt gewährleistet sein muss. Die genannten Vorschriften werden daher entsprechend angewandt (Analogie), wenn Erledigung vor Klageerhebung eintritt. Es kann daher grundsätzlich gegen jeden belastenden Verwaltungsakt eine Klage erhoben werden.
Der Begriff beruht auf der Tatsache, dass gegen Verwaltungsakte grundsätzlich eine Anfechtungsklage zu erheben ist. Erledigt sich der Verwaltungsakt (oder ist er bereits von Anfang an erledigt), ist die Anfechtungsklage jedoch unzulässig. In diesem Fall müsste die Klage abgewiesen werden, wenn § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht die Möglichkeit vorsehen würde, dass die Rechtswidrigkeit dennoch festgestellt werden kann. Der ursprüngliche Prozess wird also als Feststellungsklage fortgesetzt — zumindest, wenn eine Anfechtungsklage bereits erhoben war.
Im Polizeirecht ist die Fortsetzungsfeststellungsklage sehr häufig, da sich Maßnahmen der Polizei (die oft auch Verwaltungsakte darstellen) mit ihrem Vollzug typischerweise erledigen; wer z.B. nach einem Platzverweis den jeweiligen Ort verlassen hat, ist durch den Verweis später nicht mehr betroffen.
Umstritten ist die Rechtsnatur der Fortsetzungsfeststellungsklage. Sie kann einerseits als Anfechtungsklage, als Feststellungsklage oder als Klage eigener Art (lat sui generis) gesehen werden.
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Bisher gingen Rechtsprechung und Lehre wohl überwiegend davon aus, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage der Anfechtungsklage jedenfalls sehr nahe steht und daher die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungsklage zu beachten sind. In der neueren Rechtsprechung zeichnet sich jedoch die Tendenz ab, die Fortsetzungsfeststellungsklage zukünftig als gewöhnliche Feststellungsklage zu behandeln.
Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ist jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Ein solches Interesse erkennt die Rechtsprechung in folgenden Fällen an:
RechtshinweisRechtsnatur
Sachurteilsvoraussetzungen
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