Form (Recht)
Unter Form versteht man im Recht (siehe Begriffsklärung Form) die äußere Gestaltung der Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder einer Rechtshandlung.Im Privatrecht herrscht grundsätzlich Formfreiheit (siehe auch Vertragsfreiheit). Dies ist auf den Grundsatz der Privatautonomie zurückzuführen, der die freie Gestaltung der Rechtsbeziehungen unter Privaten zulässt.
Das Gesetz sieht jedoch für manche Willenserklärungen, die zu bestimmten Rechtsgeschäften gehören, eine besondere Form vor (gesetzliche Form). Es ist auch möglich, dass die Parteien eines Rechtsgeschäfts selbst die Einhaltung einer besonderen Form vereinbaren (gewillkürte Form).
Sinn der Anordnung einer bestimmten Form ist es, die Parteien eines Rechtsgeschäfts auf mögliche negative Folgen ihres rechtlichen Handelns hinzuweisen (Warnfunktion), eine Beweisgrundlage zu schaffen (Beweisfunktion), die Überprüfung durch Dritte zu ermöglichen (Kontrollfunktion) und die Beratung der Parteien durch Rechtskundige sicherzustellen (Beratungsfunktion, z.B. durch den Notar).
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt als gesetzliche Form: die Textform, die Schriftform, elektronische Form (als Unterfall der Schriftform), die öffentliche Beglaubigung und die notarielle Beurkundung (vom leichteren zum strengeren).
Die Einigung auf eine bestimmte Form kann konstitutiv (zwingend) oder deklaratorisch (bloß gewünscht) sein. Im ersteren Falle führt die Missachtung der Form zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Lässt sich nicht feststellen, was gewollt ist, besagt § 125 BGB, dass im Zweifel Nichtigkeit anzunehmen ist.
Beispiele für die gesetzliche Form sind die Schriftform bei der Bürgschaft oder die notarielle Beurkundung bei der Auflassung (Eigentumsübertragung von Grundstücken). Im Verfahrensrecht ist beispielsweise eine bestimmte Form für das Urteil vorgesehen.
Vereinbaren die Parteien die Beachtung der Schriftform, so kann diese Abrede im Zweifel auch konkludent und ohne Beachtung dieser Form wieder aufgehoben werden.
Wird die Form missachtet, kann dieser Verstoß unter Umständen durch Nachholung in der richtigen Form oder Vollzug des Rechtsgeschäfts geheilt werden (Heilung).
Im öffentlichen Recht (Verwaltungsrecht) gelten besondere Formvorschriften für Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Verträge. Es bestehen auch besondere Vorschriften zur Heilung eines Formmangels.Besonderheiten im öffentlichen Recht