Fischwilderei
Fischwilderei ist nach § 293 des deutschen
Strafgesetzbuches die Verletzung eines fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrecht dadurch, dass jemand unberechtigt fischt oder eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört. Sie wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
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Rechtshinweis