Fideikommiss
In der römischen Rechtsprechung bezeichnete der Fideikommiss (von lat. fidei commissum, der Treue Anvertrautes) eine testamentarische Verfügung, die dem Erben aufträgt, das Geerbte nach bestimmter Zeit ganz oder teilweise an einen Dritten abzutreten.In der deutschen Rechtsprechung bezeichnete der (Familien-)Fideikommiss unveräußerliches Vermögen, besonders das so genannte Stammgut, das nach der Verfügung des Stifters sich immer in der Familie forterben soll und nicht verkauft werden darf.