Falscheid
Dieser Artikel befaßt sich mit dem Falscheid als strafrechtlichem Begriff. Über weitere Bedeutungen siehe Falscheid (Begriffsklärung).Falscheid bezeichnet im deutschen Strafgesetzbuch den fahrlässig geschworenen unrichtigen Eid, im Gegensatz zum Meineid, welcher die vorsätzliche Verletzung der Eidespflicht umfasst.
Der fahrlässige Falscheid ist in § 163 StGB geregelt.
Nur die fahrlässige Verletzung der Eidespflicht nach §§ 154 (Meineid), 155 (Eidesgleiche Bekräftigung) und 156 (Eidesstattliche Versicherung) des Strafgesetzbuchs ist strafbewehrt: dagegen kann das Vergehen der uneidlichen falschen Aussage (§ 153 StGB) nur vorsätzlich begangen werden.