Erregung öffentlichen Ärgernisses
Erregung öffentlichen Ärgernisses ist in Deutschland nach § 183a StGB eine Straftat. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wenn die Tat nicht in § 183 StGB (Exhibitionistische Handlungen) mit Strafe bedroht ist.
Da das Gesetz keine eindeutige Definition einer "sexuellen Handlung" definiert, gibt es immer wieder Probleme über die genaue Auslegung. Die theoretisch denkbaren Auslegungen können von Geschlechtsverkehr in der Öffentlichkeit bis zu, nach Ansicht eines anderen, unzureichender Bekleidung reichen. Bei letzteren ist der Übergang zum Querulantentum fließend.Definitionsproblem