Erneuerbare-Energien-Gesetz
Das deutsche Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, in der geläufigen Kurzfassung Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) soll den Ausbau von Energieversorgungsanlagen vorantreiben, die aus sich erneuernden (regenerativen) Quellen gespeist werden, insbesondere aus Wind- und Sonnenenergie. Es gehört zu einer ganzen Reihe gesetzlicher Maßnahmen, mit denen die Abhängigkeit von fossilen Energien wie z.B. Erdöl und auch von Energieimporten aus dem Raum außerhalb der EG verringert werden soll. Da die meisten erneuerbaren Energien keinen Ausstoß von Treibhausgasen verursachen, dient ihr Ausbau gleichzeitig auch dem Ziel des Klimaschutzes.
Basisdaten | |
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Kurztitel: | Erneuerbare Energien-Gesetz |
Voller Titel: | Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Umweltrecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | EEG |
FNA: | 754-15 |
Verkündungstag: | 29. März 2000 (BGBl. I 2000, S. 305) |
Aktuelle Fassung: | 1. August 2004 (BGBl. I 2004, S. 1918) |
Table of contents |
2 Erneuerbare-Energien-Gesetz 3 Vergütungssätze 4 Die Bedingungen der veralteten Ausgabe 5 Weblinks |
Beide Gesetze haben die Stromerzeugung durch erneuerbare Energiequellen in Deutschland entscheidend gefördert.
Die novellierte Fassung des EEG vom 21. Juli 2004 ist am 1. August 2004 in Kraft getreten. Vorausgegangen ist eine Einigung im Vermittlungsausschuß, bei der die Union eine Reduzierung der Förderung von Windkraftanlagen erreichte. Wesentliche Punkte der novellierten Fassung betreffen die Höhe der Fördersätze sowie die bessere juristische Stellung der Betreiber von Anlagen zur Erzeuger erneuerbarer Energien gegenüber den örtlichen Netzbetreibern (u.a. Wegfall der Vertragspflicht).
Die Vergütung für eine installierte Anlage bleibt über 20 Jahre konstant und wird bis zum Ende des 20. auf den Inbetriebnahmezeitpunkt folgenden Jahres gezahlt (also bis 31.12.2024 für eine 2004er Anlage). Für Neuanlagen, die ab dem Jahr 2005 installiert werden, sinkt der Vergütungssatz um jeweils 5 Prozent, gemessen an den jetzigen Werten, bleibt dann aber ebenfalls über 20 Jahre konstant.
Bei Fassadenanlagen (genauer: Anlagen, die nicht auf dem Dach oder als Dach eines Gebäudes angebracht sind und einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes bilden) gibt es 5 Cent/kWh zusätzlich, da mit einem geringeren Ertrag zu rechnen ist als bei Dachanlagen. Der Gesetzgeber will damit einerseits PV-Module als Gestaltungselement für Architekten und Bauherren interessanter machen. Andererseits haben die sichtbaren Fassaden-PV-Anlagen einen stärkeren Multiplikatoreneffekt als Dachanlagen, da sie stärker im Blickfeld der Betrachter liegen. Fassadenanlagen fungieren hervorragend als Image-Funktion für den Architekten: sie vermitteln das Bekenntnis des Architekten und Gebäudenutzers zu erneuerbaren Energien.
Eine Fassadenanlage darf nicht nachträglich von außen auf die Fassade oder einen Balkon angebracht werden, um die für Fassaden erhöhte Vergütung zu erhalten, da sie so nicht der Forderung entspricht, ein wesentliches Bestandteil des Gebäudes zu sein. Eine solche Anlage wird als normale Gebäudeanlage vergütet.
Für Strom aus Photovoltaik-Anlagen ist ab 2002 eine Vergütung in Höhe von mindestens 48,1 Cent pro Kilowattstunde zu zahlen.
Auf Grund der im EEG vorgesehenen Degression der Vergütungssätze für Strom aus solarer Strahlungsenergie wird ab dem 1. Jan. 2002 jährlich um 5% weniger für neu zu errichtende Anlagen vergütet.
Die Vergütungssätze im Überblick:
Vorgeschichte
Vorläufer dieses Gesetzes war das seit 1991 geltende Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (Stromeinspeisungsgesetz). Die Einspeisung wurde hervorgehoben, weil Strom aus erneuerbaren Energien - mit Ausnahme von Strom aus Wasserkraft - nur von kleinen Unternehmen erzeugt wurde, denen von den großen Stromerzeugern der Zugang zu dem ihnen gehörenden Verbundnetz verweigert oder stark erschwert wurde. Das Gesetz verpflichtete sie zur Einspeisung in dieses Verbundnetz und sicherte den Erzeugern kostendeckende Vergütungen zu.Erneuerbare-Energien-Gesetz
Am 1. April 2000 wurde das Stromeinspeisungsgesetz durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz ersetzt. Dabei wurden die geothermisch erzeugte Energie einbezogen und die Förderung neben einer generellen Absenkung auf kleinere Anlagen konzentriert, um ihren Charakter als Anschubförderung zu erhalten. Es erfuhr zum Jahreswechsel 2003/2004 eine Änderung, in der die Förderung der Photovoltaik dem Auslaufen des 100.000-Dächer-Programms angepasst wurde.Vergütungssätze
nach dem EEG vom 1.8.2004, entspricht weitgehend dem Vorschaltgesetz seit dem 1.1.2004Photovoltaikanlagen
Die Mindestvergütung beträgt für Solarstromanlagen, die im Jahr 2004 installiert werden:
Die Vergütung erfolgt anteilig: Bei einer Dachanlage mit einer Spitzenleistung von 40 kW wird für 30 kW eine Vergütung von 57,4 Cent/kWh gezahlt, für die restlichen 10 kW werden 54,6 Cent/kWh gezahlt.Geothermie
Die Mindestvergütung beträgt für Strom aus Geothermieanlagen, die bis zum Jahr 2009 installiert werden:
Die Vergütung für eine installierte Anlage bleibt über 20 Jahre konstant und wird bis zum Ende des 20. auf den Inbetriebnahmezeitpunkt folgenden Jahres gezahlt (also bis 31.12.2024 für eine 2004er Anlage). Für Neuanlagen, die ab dem Jahr 2010 installiert werden, sinkt der Vergütungssatz um jeweils 1 Prozent, gemessen an den jetzigen Werten, bleibt dann aber ebenfalls über 20 Jahre konstant.Die Bedingungen der veralteten Ausgabe
Degressionssätze:
Seit dem 1. Januar 2002 wurden die Vergütungssätze für neu in Betrieb gehende Anlagen gesenkt:
Weblinks