Ermächtigungsgesetz
Mit einem Ermächtigungsgesetz übertrug der Reichstag in der Weimarer Republik die Befugniss zur Gesetzgebung auf die Reichsregierung. Für den Beschluss war eine 2/3 Mehrheit nötig, die ersten drei Ermächtigungsgesetze gab es in den Krisenjahren bis 1924. In der Hälfte der gesamten Amtszeit von Reichspräsident Friedrich EBERT wurde mit Ermächtigungsgesetzen regiert.Das Ermächtigungsgesetz Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich (Gesetzestext) vom 23. März 1933 war ein Instrument, um die nationalsozialistische Diktatur in Deutschland in der Zeit des Nationalsozialismus zu verfestigen. Mit dem Gesetz erlangte die Regierung unter Reichskanzler Adolf Hitler die Ermächtigung, ohne Zustimmung von Reichstag und Reichsrat sowie ohne Gegenzeichnung des Reichspräsidenten Gesetze zu erlassen. Das Gesetz war zunächst auf vier Jahre begrenzt.
Wenn ohne nähere Kennzeichnung vom Ermächtigungsgesetz gesprochen wird, ist normalerweise das Gesetz von 1933 gemeint, nicht die Gesetze aus der Weimarer Krisenzeit.
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2 Inhalt 3 Ziele 4 Bewertung 5 Weblinks |
Abstimmung
Die 647 Sitze des Parlamentes der Weimarer Republik setzten sich nach der Wahl am 5. März 1933 wie folgt zusammen:
Partei | Sitze |
---|---|
NSDAP | 288 |
SPD | 120 |
KPD | 81 |
Zentrum | 92 |
DNVP | 52 |
Sonstige | 14 |
gesamt 647 |
Um das Ermächtigungsgesetz zu verabschieden, das Teile der Verfassung radikal ändern sollte, mussten zwei Drittel der Abgeordneten zustimmen (431 Stimmen). Göring und Hitler schafften es, die bürgerlichen Parteien auf ihre Seite zu ziehen – zum einen durch Verhandlungen vom 20. März, zum anderen durch eine wirksame Drohkulisse, die die SA im Ausweichsquartier des ausgebrannten Reichstagss (Krolloper) durch ihre Präsenz aufbaute. Die Verhaftung oder Ermordung der KPD-Abgeordneten erhöhte den Druck auf die bürgerlichen Parlamentarier.
Nach der Ausschaltung der KPD stimmte allein die SPD (94 Stimmen) im Reichstag gegen das Gesetz. Otto Wels hielt dabei die bedeutende letzte freiheitliche Rede im Reichstag. 109 Abgeordnete verschiedener Fraktionen nahmen nicht an der Abstimmung teil:
- 26 Abgeordnete der SPD waren inhaftiert oder geflohen
- 81 Abgeordnete der KPD (die gesamte Fraktion) wurden vor der Abstimmung widerrechtlich verhaftet oder ermordet
- 2 weitere Abgeordnete fehlten aus unbekannten Gründen
Inhalt
Das Ermächtigungsgesetz hatte folgenden Inhalt (siehe Gesetzestext):
- Neue Gesetze sollten nicht mehr verfassungskonform sein müssen, insbesondere die Grundrechte nicht wahren müssen.
- Gesetze sollten neben dem verfassungsmäßigen Verfahren auch allein von der Reichsregierung erlassen werden können (damit bekäme die Exekutive auch legislative Gewalt).
- Gültigkeit des Gesetzes sollte 4 Jahre bis 1. April 1937 betragen
Ziele
Die NSDAP wollte mit diesem Gesetzentwurf zwei Ziele erreichen:Erstens wollte sie den Schein von Legalität wahren. Damit hatte sie im Rahmen des damals unter Juristen vorherrschenden Rechtspositivismus, der zwischen Gesetz und Recht keinen Unterschied sah, überwiegend Erfolg. Tatsächlich war das Gesetz angesichts der verfassungswidrig inhaftierten und ermordeten Reichstagsabgeordneten der KPD nicht rechtmäßig zustandegekommen. Auch das Ausland sprach damals anlässlich der Vorgänge zum sog. Ermächtigungsgesetz von einem staatsrechtlichen Notstand im Deutschen Reich.
Zweitens sollte die Verfassung, bei theoretischem Fortbestehen, in der Praxis außer Kraft gesetzt bzw. umgewandelt werden. Ziel des Nationalsozialismus war die Ausschaltung des Parlaments. Deutschland sollte von dem Führer Hitler regiert werden.
Die Nationalsozialisten maßen dem Schein der Legalität solches Gewicht zu, dass sie das Ermächtigungsgesetz 1937, 1939 und 1943 jeweils verlängern ließen.
Bewertung
Durch das Ermächtigungsgesetz von 1933 hat sich der Reichstag als das gewählte Parlament selbst entmachtet und seine wichtigtste Kompetenz (Gesetzgebung) auf die Regierung übertragen. Insoweit kann man das Gesetz kaum überbewerten. Andererseits hielten sich die praktischen Auswirkungen des Gesetzes in Grenzen, da die nationalsozialistischen Machthaber immer weniger mit förmlichen Gesetzen und mehr mit Verordnungen und letzlich "Führerbefehlen" regierten. Soweit die Reichsregierung Gesetze auf der Grundlage des Ermächtigungsgesetzes erließ, handelte es sich zum Teil auch um rein technische Regelungen, die nichts mit der NS-Ideologie zu tun hatten (Beispiel: das Groß-Hamburg-Gesetz).
Im Reichsgesetzblatt sind die auf der Grundlage des Ermächtigungsgesetzes erlassenen Gestze an der Eingangformel "Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen" zu erkennen.
Weblinks