Erinnerung (Rechtsmittel)
Die Erinnerung des Rechtspflegers oder Rechtspflegererinnerung ist ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidungen (Beschlüsse oder Verfügungen) des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 RPflG, im übrigen sind die nach den Vorschriften der übrigen Verfahrensordnungen üblichen Rechtsbehelfe zu nutzen.Die Erinnerung des Rechtspflegers löst keinen Devolutiv- oder Suspensiveffekt aus. Die Entscheidung ist daher zunächst weiterhin wirksam und verbleibt im Geschäftsbereich des Rechtspflegers.
Die Erinnerung des Rechtspflegers muss spätestens zwei Wochen nach dem Entscheidungstermin des Rechtspflegers schriftlich eingegangen sein. Nach der Prüfung durch den Rechtspfleger, kann dieser dem Rechtsbehelf abhelfen, wenn er ihn für begründet hält und damit die Entscheidung korrigieren, oder aber - sofern der Rechtsbehelf für unbegründet erachtet wird - die Entscheidung des zuständigen Richters einholen.
Das Verfahren der Erinnerung des Rechtspflegers ist gebührenfrei in Bezug auf die Gerichtskosten.
Rechtshinweis