Erfolgsqualifizierter Versuch
Als erfolgsqualifizierten Versuch bezeichnet man eine Straftat, deren Ausübung nur bis zum Versuch gelangt ist, bei der aber bereits eine strafbewehrte Erfolgsqualifikation verwirkt wurde.Beispiel:
Nach § 249 StGB ist Raub mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu bestrafen. Gemäß der Erfolgsqualifikation des § 251 StGB wird wegen Raubes mit Todesfolge mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft, wer durch den Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht.
Räuber R schießt bei einem Raubüberfall zur Einschüchterung in eine Tür. Das zufällig hinter der Tür befindliche Opfer O wird getötet. Weil die Polizei naht, flüchtet R, ohne zuvor die Beute weggenommen zu haben.
R ist nur wegen versuchten (schweren) Raubes strafbar, weil der Raub mangels erfolgter Wegnahme der Beute nicht vollendet ist. Die Voraussetzungen der Erfolgsqualifikation des § 251 StGB sind dagegen erfüllt, denn R hat leichtfertig den Tod des O verursacht. Der Raubversuch des R ist damit ein erfolgsqualifizierter Versuch.
Umstritten ist, ob ein Rücktritt von einem erfolgsqualifizíerten Versuch möglich ist.
Weiter ist umstritten, ob ein erfolgsqualifizierter Versuch auch dann strafbar ist, wenn das versuchte Grunddelikt für sich selbst nicht strafbar ist. Das ist bei versuchter Aussetzung (§ 221 StGB) mit Todesfolge denkbar, da der Versuch der Aussetzung - weil sie kein Verbrechen ist - mangels besonderer Anordnung nicht strafbar ist. Rechtshinweis