Erbengemeinschaft
Hinterlässt der
Erblasser mehrere Erben, so wird der
Nachlass nach deutschem
Erbrecht gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§§ 2032 ff. BGB). Die
Erbengemeinschaft ist eine
Gesamthandgemeinschaft. Jeder Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass verfügen, nicht jedoch über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen. Die Erbengemeinschaft ist grundsätzlich darauf angelegt, den Nachlass durch ihre
Auseinandersetzung zu verteilen und dadurch die Erbengemeinschaft zu beendigen.
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Rechtshinweis