Erbenermittlung
Als Erbenermittlung bezeichnet man im Rechtswesen die Suche nach und die Dokumentation von blutsverwandten nächsten Verwandten eines Erblassers, die aufgrund gesetzlicher Erbfolge als Erben des Verstorbenen in Frage kommen.Nach § 1960 BGB obliegt die Ermittlungspflicht dem Nachlassgericht oder dem vom Nachlassgericht eingesetzten Nachlasspfleger, falls ein solcher bereits bestallt wurde. In Süddeutschland ist es generell die Aufgabe des Nachlassgerichtes, die Erben zu ermitteln. In Bayern übernimmt das Nachlassgericht in der Regel erst dann die Erbenermittlung, wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört oder wenn ein Nachlass mit hohem Nachlasswert vorhanden ist.
Das Ergebnis einer "erfolgreichen" Erbenermittlung ist die Beantragung eines Erbscheines durch mindestens einen Erben und die Feststellung der Erbfolge durch das Nachlassgericht. Können durch die Erbenermittlung keine gesetzlichen Erben ermittelt werden, so fällt der gesamte Nachlass in der Regel an den Fiskus (so genanntes "Fiskuserbrecht" oder auch "Fiskalerbrecht"), oder der Nachlass kommt vorerst in die gerichtliche Hinterlegung. Voraussetzung für die Hinterlegung ist jedoch, dass der Nachlass lediglich aus Barvermögen und höchstens aus kleineren, hinterlegungsfähigen Sachwerten (z.B. Schmuck) besteht.
Kann trotz Erbenermittlung ein Teil der Erbfolge nicht geklärt werden, so können mögliche weitere Beteiligte am Nachlassverfahren mittels einer Öffentlichen Aufforderung nach § 2358 BGB aufgeboten werden. Melden diese zunächst unbekannten Beteiligten ihre Erbrechte nicht innerhalb einer gesetzlichen Mindestfrist von sechs Wochen nach Veröffentlichung ihr Erbrecht beim Nachlassgericht an, so bleiben ihre Rechte im laufenden Verfahren zunächst unberücksichtigt, und es kann ein Erbschein ohne Ausweisung ihres Erbrechts erteilt werden.
Rechtshinweis