Erbbaurecht
Das Erbbaurecht ist - aus der Sicht des Erbbauberechtigten - das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Erdoberfläche des belasteten Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Aus der Sicht des Eigentümers des Grundstücks ist das Erbbaurecht ein beschränktes dingliches Recht, das auf seinem Grundstück lastet. Das Erbbaurecht wird aber selbst wie ein Grundstück behandelt. Es wird im Grundbuch wie ein Grundstück eingetragen und kann selbst z. B. mit Grundpfandrechten (Grundschuld und Hypothek) belastet werden. Als Gegenleistung hat der Erbbaurechtigte dem Eigentümer den nach Zeit und Höhe für die ganze Erbbauzeit im voraus bestimmten Erbbauzins zu zahlen.Das Erbbaurecht wird durch Einigung von Eigentümer und Erbbauberechtigtem und Eintragung im Grundbuch begründet. Das Erbbaurecht erlischt durch Ablauf der vereinbarten Zeit (in der Praxis häufig 99 Jahre). Der Erbbauberechtigte darf nach Ablauf der vereinbarten Zeit nicht das errichtete Gebäude vom Grundstück entfernen, sondern erhält nur eine Vergütung für den Gebäudewert.
In der Praxis wird das Erbbaurecht als Instrument im städtischen Siedlungsbau eingesetzt. Der Eigentümer von Grund und Boden (meist die politische Gemeinde selbst) schafft Bauplätze durch Einräumung von Erbbaurechten. Dadurch wird dem Bauwilligen erspart, den Bauplatz kaufen zu müssen.
Auf diese Weise kommen auch finanzschwächere Haushalte zu einem Eigenheim, die sich dies nicht leisten könnten, wenn sie dafür ein Grundstück kaufen müßten. Mit dem Erbbaurecht ist keine Bodenspekulation möglich, da der Erbbaurechtsnehmer vertraglich zur Bebauung verpflichtet ist. Ein Vorteil für den Erbpachtgeber – etwa eine Kommune – ist eine langfristige Verfügungsgewalt über das Grundstück. Es können aber auch Ankaufsrechte vertraglich festgelegt werden. Neben Kommunen vergeben auch Kirchen und Stiftungen Grundstücke im Erbbaurecht. Erbbaurechtverträge laufen in der Regel zwischen 50 und 99 Jahren und können vererbt und veräußert werden. Veräußerungen und bauliche Erweiterungen bedürfen der Zustimmung des Grundeigentümers; die Erbpachtnehmer zahlen statt eines Kaufpreises eine Erbpacht. Diese beträgt jährlich zwischen 3 und 5 Prozent des Grundstückswerts.
Rechtshinweis