Emissionsrechtehandel
Der Emissionsrechtehandel ist ein Instrument der Umweltpolitik mit dem Ziel des Klimaschutzes. Er stützt sich auf das Coase-Theorem.
Ausgangspunkt ist die Erkenntnis, dass viele Schadstoffe nicht nur lokal wirken, sondern großräumig, so dass die Minderung von Emissionenen nur über große geografische Räume betrachtet und bewertet werden kann.
Das "prominenteste" dieser klimawirksamen Gase und gleichzeitig dasjenige mit dem mengenmäßig größten Ausstoß ist Kohlendioxid (CO2). Im Hinblick auf die Klimaveränderung sind weitere Gase von Bedeutung, wobei manche trotz geringer Mengen einen großen Anteil am Treibhauseffekt haben. Methan z.B hat ein 21 mal höheres Treibhauspotential als CO2.
Grundgedanke
| | verursachten Treibhauseffekt |
Kohlendioxid | CO2 | |
Methan | CH4 | |
Distickstoffoxid | N2O | |
Schwefelhexafluorid Fluorkohlenwasserstoffe Perfluorierte Kohlenwasserstoffe u.a. | SF6 diverse | |
Deswegen ist im Kyoto-Protokoll, das die Bestimmungen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen konkretisiert, vereinbart worden, wie viele dieser klimawirksamen Gase einzelne Länder bzw. Ländergruppen emittieren dürfen und zu welchen Minderungsschritten innerhalb eines bestimmten Zeitplanes sie sich verpflichten. Es gibt also in Tonnen festgelegte Obergrenzen der für die Europäische Gemeinschaft erlaubten Emissionen klimawirksamer Gase.
Mit dem herkömmlichen Instrumentarium (in Deutschland das Bundes-Immissionsschutzgesetz) wären solche mengenmäßigen Ziele kaum oder nur unter großen Schwierigkeiten zu erreichen.
Theoretisch könnten die Verwaltungsbehörden jedem Unternehmen auf Antrag eine Erlaubnis für die Emission bestimmter Mengen klimawirksamer Gase erteilen.
Neben rechtlichen Problemen, die eine solche Vorgehensweise hätte, spricht vor allem die Überlegung dagegen, dass die Minderung von Emissionen klimawirksamer Gase je nach Branche bzw. je nach industrieller Technik sehr unterschiedliche Kosten verursacht. Wer zu welchen Kosten wieviel Emissionen vermeiden kann, wissen jedoch die Unternehmen selbst sehr viel besser, weil sie ihre eigene Technik, ihre eigenen Prozesse und deren Weiterentwicklungsmöglichkeiten kennen.
Da es also nur um die möglichst effiziente Verteilung einer mengenmäßig feststehenden Reduktion klimawirksamer Gase geht, wird die einem Land zugeteilte Berechtigung zur gesamten Emission – ähnlich wie die Stückelung von Unternehmenskapital in Aktien – aufgeteilt in so genannte Emissionszertifikate, die die Emission bestimmter Mengen klimarelevanter Gase gestatten.
Diese werden nach Maßstab der bisherigen Emissionen an die Unternehmen vergeben (so genannter „nationaler Allokationsplan“). Unternehmen, die mehr Zertifikate benötigen, müssen sie von anderen Unternehmen kaufen, die weniger benötigen, weil sie ihre Reduktionsverpflichtung schon weitergehend erfüllt haben.
Es ist also den Unternehmen freigestellt, wie schnell oder langsam sie ihre Reduktionsverpflichtungen erfüllen wollen und die damit verbundenen technischen Umstellungen in ihre sonstigen Innovationspläne einpassen.
Diese Frage wird marktwirtschaftlich anhand der sich herausbildenden Marktpreise für die Zertifikate entschieden werden.
Die Europäische Gemeinschaft hat den Emissionsrechtehandel gemeinschaftsweit durch die Richtlinie 2003/87/EG geregelt. Diese Richtlinie trifft allgemeine Regelungen über die Ausgestaltung des Handels und sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat einen nationalen Zuteilungsplan (Allokationsplan) erarbeitet.
Die Frist zu ihrer Umsetzung in nationales Recht endete bereits im Dezember 2003. Zur Vorbereitung dieser Umsetzung erfolgte durch die Landesumweltämter eine Abfrage bei den Unternehmen auf freiwilliger Basis.
Nach Ablauf der gesetzten Frist am 5. Dezember 2003 leiteten die Landesumweltämter die gemeldeten Daten der Treibhausgas-Emissionen von über 2600 Anlagen an das Bundesumweltministerium (BMU) weiter.
Dort wird zur Zeit der Nationale Allokationsplan (NAP) erstellt, der bis Ende März 2004 der Europäischen Kommission vorgelegt werden muss. Die genaue Verteilung der Rechte war bis zum März 2004 innerhalb der Regierungskoalition zwischen dem Wirtschaftsminister Wolfgang Clement (SPD) und Jürgen Trittin (Bündnis 90/Die Grünen) umstritten und führte zu schärferen Auseinandersetzungen.
Kern der Abfrage waren die Treibhausgas-Emissionen im Zeitraum 2000 bis 2002. Auf Basis des NAP erfolgt die Zuteilung der Zertifikate für erste Handelsperiode, die von 2005 bis 2007 läuft.
In der zweiten Handelperiode von 2008 bis 2012 soll dann die Emissionensenkungsziele erreicht werden.
Hinsichtlich CO2 liegt dieses für Deutschland bei einer Reduktion der Emissionen um 21 % gegenüber den Emissionen von 1990.
Nach einen langen und medienwirksamen Konflikt zwischen dem deutschen Wirtschaftsminister Wolfgang Clement und dem Bundesumweltminister Jürgen Trittin haben sich die Minister darauf in einer Koalitionsvereinbarung am 30. März 2004 geeinigt, die Kohlendioxidemissionen für Industrie und Energiewirtschaft bis 2007 auf 503 Millionen Tonnen pro Jahr zu begrenzen, bis 2012 auf 495 Millionen Tonnen. Das Umweltministerium hatte ursprünglich eine Begrenzung auf 488 beziehungsweise 480 Millionen Tonnen gefordert.
Ausgangslage
Effiziente Ausgestaltung
Rechtlicher Rahmen
Politische Diskussion
In Deutschland ist die konkrete Ausgestaltung des Emissionsrechtehandels Gegenstand heftiger Auseinandersetzungen, angestoßen von der Kritik mancher Wirtschaftsverbände. Der Streit ist ein Beispiel für den in der Umweltpolitik häufig anzutreffenden Konflikt zwischen kurzfristigen Interessen (Umsatz, Kostenstabilität) und langfristigen Zielen wie der Verlangsamung des Klimawandels, die notwendig ist, um sich auf dessen Folgen einstellen zu können und Katastrophen infolge eines zu schnellen Klimawandels zu vermeiden.Gesetzgebungsverfahren
Der Deutsche Bundestag hat das "Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen" (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz) am 12. März 2004 verabschiedet. Der Bundesrat hat am 2. April 2004 den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes angerufen.Weblinks
Rechtshinweis