Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung
Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung bezeichnet einen Terminus der Sozial- und Behindertenpädagogik, der sich mit der nicht unerheblichen Anzahl sozial-pädagogisch familienbegleiteter Schwangerschaften und Elternschaften von geistigbehinderten Menschen befasst.Table of contents |
2 Zuständigkeiten 3 Literatur 4 Weblinks |
Einführung
Eltern mit Behinderungen, insbesondere bei Eltern mit Lernschwierigkeiten sind heutzutage keine Einzelfälle. Trotzdem ist diese Konstellation in der gut durchorganisierten Gesetzgebung unseres Landes nicht vorgesehen. Es ist sicher positiv zu sehen, wenn durch Engagement von einzelnen Menschen, von freien Trägern der Wohlfahrtspflege, von Behörden und nicht zuletzt von Menschen mit Behinderungen, die auf ihre selbstgewählte Lebenweise bestehen, auch ein nicht in der Gesetzgebung vorgesehener Hilfebedarf gesehen, geleistet und in Anspruch genommen wird.
In Deutschland gibt es mittlerweile eine Reihe Projekte (Familienprojekt), in denen geistigbehinderte Eltern gefördert und betreut werden. In vielen Einrichtungen werden die Eltern rund-um-die-Uhr "stationär" begleitet, in anderen wird eine ambulante Betreuung organisiert. Die meisten Projekte entstanden in den 90ger Jahren des vergangenen Jahrhunderts und sie sind fast in der ganzen Bundesrepublik verteilt.
In dem Fall, dass eine geistigbehinderte Frau schwanger wird, eine Begleitungslösung am Wohnort der Frau oder der Familie gesucht. Ob die Hilfe ambulant oder stationär gewährt wird, hängt dann mit dem tatsächlichen Hilfebedarf der Frau oder der Familie zusammen. Damit soll eine Überbetreuung genauso verhindert werden, wie eine Kindesgefährdung durch Unterbetreuung.
Zuständigkeiten
Durch unklare Zuständigkeiten scheinen die Eltern mit geistiger Behinderung aus dem sozialen Versorgungsraster zu fallen. Es gibt ein Amt für Kinder und es gibt ein Amt für Menschen mit Behinderungen. So kommt es zu folgender Überlegung: Braucht diese Familie Hilfe, weil das Elternteil behindert ist - in diesem Fall wäre das Sozialamt zuständig - oder brauchen die behinderten Eltern deshalb besondere Hilfen, weil sie ein Kind haben - schon wechselt die Zuständigkeit zum Jugendamt.
Weitere für geistigbehinderte Eltern besonders relevanten Themen, sind die Bereiche der elterlichen Sorge, des Betreuungsrechts, des Bundessozialhilfegesetzes und der Geschäftsfähigkeit.
Die Auseinandersetzung mit geistigbehinderten Eltern verstärkte sich mit dem Aufkommen der Urteile des Landgerichts Berlin aus dem Jahre 1988.(LG Berlin, FamRZ 1988, 1308), wie auch des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1982,(BVerfG, FamRZ 1982, 567)
Für behinderte Eltern und für ihre Kinder ist es nicht so wichtig, wer die Hilfe leistet, sondern, dass sie geleistet wird. Wichtig ist es, dass gerade diese Familien nicht allein gelassen werden und dass sich Menschen finden, die offen sind für ihre Besonderheiten.
Literatur
Weblinks
Beurteilung:
Dieser Artikel stellt nur die Situation in Deutschland dar. Es fehlen noch allgemeine Definitionen und/oder Informationen zu anderen (deutschsprachigen) Ländern.