Eisenbahnkreuzungsgesetz
Das Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen - Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) vom 14. August 1963 (BGBl. I 1963, 681, neugefasst durch Bek. v. 21. März 1971, BGBl. I 337) ist ein deutsches Bundesgesetz und regelt die Handhabung, den Bau und die Finanzierung von Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen.
Es unterscheidet höhengleiche (auch: plangleiche) Kreuzungen (Bahnübergänge) und nicht höhengleiche Kreuzungen (Überführungen). Nach dem Gesetz sind neue Kreuzungen grundsätzlich als Überführungen auszuführen, sofern sie "nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn geeignet und dazu bestimmt sind, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen". Das heißt: Bahnübergänge dürfen grundsätzlich nicht neu angelegt werden. In Einzelfällen können jedoch Ausnahmen zugelassen werden.
Das Eisenbahnkreuzungsgesetz unterscheidet zwischen der Anlage einer neuen Kreuzung (§ 2) und der "Maßnahme an einem Bahnübergang" (§ 3) und trifft hier Aussagen über die jeweilige Finanzierung. Bei der Anlage einer neuen Kreuzung gilt das Verursacherprinzip, d.h. derjenige, der den neu hinzukommenden Verkehrweg baut, bezahlt auch die Kreuzung (§ 11 Abs. 1). Werden beide Verkehrswege gleichzeitig gebaut, werden die Kosten halbiert (§ 11 Abs. 2).
Die nach diesem Gesetz typischste Maßnahme (im Allgemeinen auch EKrG-Maßnahme genannt) ist eine solche nach § 3: hiernach sind "soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs [...] erfordert" Kreuzungen
- zu beseitigen oder
- durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der Kreuzung vermindern, zu entlasten oder
- durch den Bau von Überführungen, durch die Einrichtung technischer Sicherungen, insbesondere von Schranken oder Lichtsignalen, durch die Herstellung von Sichtflächen an Bahnübergängen, die nicht technisch gesichert sind, oder in sonstiger Weise zu ändern.
Bei jeder Maßnahme nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz nach § 5 ist grundsätzlich eine Vereinbarung (auch: Kreuzungsvereinbarung) zu schließen , die von den Kreuzungsbeteiligten zu unterzeichnen und - bei entsprechender Kostenpflicht des Bundes nach § 13 - vom Bundesminister für Verkehr, Bau- und wohnungswesen (BMVBW) zu genehmigen ist.