Einstweilige Anordnung
Die einstweilige Anordnung ist in Deutschland eine besondere Art gerichtlicher Entscheidung, die für bestimmte Verfahren in verschiedenen Verfahrensordnungen vorgesehen ist, um wesentlich schneller als im normalen Verfahrensgang einstweilige Regelungen zu treffen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Dies wird erreicht, indem meist auf eine sonst erforderliche mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, anstelle einer vollen Beweisaufnahme auf der Grundlage einer bloßen Glaubhaftmachung entschieden wird und in besonders eilbedürftigen Fällen auch das rechtliche Gehör für die Gegenpartei oder einen anderen Beteiligten zurückgestellt und erst nach Erlass der einstweiligen Anordnung nachgeholt wird. Einstweilige Anordnungen unterliegen nur teilweise der Beschwerde. Hingegen können sie in der Regel vom Ausgangsgericht wieder abgeändert werden. Einzelheiten ergeben sich aus den Regelungen bei den einzelnen Verfahren.Zu unterscheiden von der einstweiligen Anordnung ist die einstweilige Verfügung, eine besonderen Verfahrensart des Zivilprozesses nach §§ 935 bis 945 ZPO, die ebenfalls eine beschleunigte Entscheidung ermöglicht.
Einstweilige Anordnungen gibt es nach deutschem Recht unter anderem in folgenden Verfahren:
- in Ehesachen (§ 606 ZPO) nach § 620 ZPO. Für das Verfahren gelten die §§ 620a bis 620g ZPO. Dabei kann zum Beispiel geregelt werden:
- die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind,
- der Umgang eines Elternteils mit dem Kind,
- der Unterhalt gegenüber einem minderjährigen Kind oder einem Ehegatten.
- in sonstigen Familiensachen in den in § 621g ZPO bestimmten Fällen;
- in Kindschaftssachen nach § 641d ZPO);
- in Unterhaltssachen nach § 644 ZPO;
- in Betreuungssachen nach § 69f FGG;
- in Unterbringungssachen nach § 70h FGG;
- im Rahmen von Beschwerdeentscheidungen nach § 24 FGG und nach § 572 ZPO;
- in verschiedenen Verfahren im Rahmen der Zwangsvollstreckung: §§ 707, 719, 732, 769, 770, 771, 805 ZPO;
- im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO);
- im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nach § 32 BVerfGG.
- Zum einen gibt es das Rechtsinstitut der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, § 114 Finanzgerichtsordnung (FGO) beziehungsweise § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz. Die einstweilige Anordnung nach diesen Verfahrensordnungen ist der einstweiligen Verfügung im Zivilprozess nachgebildet, deren Regelungen teilweise für entsprechend anwendbar erklärt werden.
- Soweit es darum geht, in einem Eilverfahren über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage oder Klage gegen einen Verwaltungsakt zu entscheiden, wird hingegen Rechtsschutz nach § 80 VwGO, § 69 FGO und § 86 b Absatz 1 SGG gewährt.