Eigentumsvorbehalt
Der Eigentumsvorbehalt ist nach deutschem Recht die unter einer aufschiebenden Bedingung getätigte Übereignung einer (beweglichen) Sache nach § 449 BGB. Der Eigentumsvorbehalt an unbeweglichen Sachen ist wegen der Frist- und Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung nicht möglich. Der Eigentumsvorbehalt beruht auf der besonderen Konstruktion des deutschen Rechts, in dem nach dem Trennungsprinzip nicht schon das Verpflichtungsgeschäft (hier der Kauf), sondern erst das Verfügungsgeschäft (die vom Kauf verschiedene Eigentumsübertragung) den Eigentumswechsel bewirkt. Durch den Eigentumsvorbehalt wird die Wirksamkeit der dinglichen Rechtsübertragung an die Erfüllung schuldrechtlicher Pflichten gebunden.Mit dem Eigentumsvorbehalt sichert sich der Verkäufer einer Ware das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung. Der Käufer der Sache erwirbt durch die Lieferung der Sache noch nicht das Eigentum, aber ein so genanntes Anwartschaftsrecht. Es ist ein wesensgleiches "Minus" gegenüber dem Eigentum und berechtigt zum Besitz der Sache. Ist der Kaufpreis vollständig entrichtet, erstarkt das Anwartschaftsrecht zum Eigentum. Wird jedoch vom Vertrag zurückgetreten oder dieser angefochten, so erlischt auch das Anwartschaftsrecht.
Solange für den Erwerber der Sache nur ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum an dieser besteht, ist er Nichtberechtigter im Sinne der §§ 932 ff. BGB. Der Eigentümer ist weiterhin mittelbarer Eigenbesitzer. Eine Übereignung durch den im Besitz der Sache befindlichen Käufer ist daher nur bei gutem Glauben des Erwerbers an die Eigentümerstellung des Käufers oder durch Genehmigung des bisherigen Eigentümers wirksam möglich. Das Anwartschaftsrecht kann jedoch ohne dessen Genehmigung übertragen werden.
Als Kontokorrentvorbehalt oder erweiterter Eigentumsvorbehalt ist die unter der Bedingung der Erfüllung sämtlicher noch offener Forderungen gegenüber dem unter Vorbehalt Veräußernden zu verstehen. Die zu erfüllenden Forderungen dürfen nur beim Veräußerer bestehen.
Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ermöglicht dem Erwerber, durch ein antizipiertes Besitzkonstitut als Sicherungsübereignung der Erlöse oder der weiterverarbeiteten Sache an den Veräußerer mit der unter Vorbehalt erworbenen Sache wie ein Eigentümer zu verfahren. Dies tritt häufig in Konflikt mit der sicherungshalber vorgenommenen Abtretung sämtlicher Forderungen eines Unternehmers an ein Kreditinstitut (sog. Globalzession).
Der Eigentumsvorbehalt ist nach der Systematik des Bügerlichen Gesetzbuchs eine schuldrechtliche Einrichtung, die Übertragung des Eigentums stets ein dingliches Rechtsgeschäft.
Bei Grundstücken, bei denen eine Sicherung des Anspruchs nach Art des Eigentumsvorbehalts nicht möglich ist, besteht die (weniger gelungene) Möglichkeit der Eintragung einer Vormerkung zur Rückauflassung in das Grundbuch. Damit wird das Verbot der Resolutivbedingung nach § 925 Abs. 2 und das Veräußerungsverbot nach § 137 BGB umgangen.