Ehrenamtlicher Richter
Der ehrenamtliche Richter ist in Deutschland in gleichem Maße wie der Berufsrichter unabhängig. Er hat seine Pflichten getreu dem Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) und dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehung der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. Auf diese Pflichten leistet er einen Eid. Er hat das Beratungsgeheimnis zu wahren. In Strafsachen nennt man die ehrenamtlichen Richter Schöffen, bei den Kammern für Handelssachen Handelsrichter.Grundlegende Vorschriften sind die §§ 44 - 45a des Deutschen Richtergesetzes. Im Übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Richter nach den für die einzelnen Gerichtszweige geltenden Vorschriften, zum Beispiel für Schöffen nach §§ 30 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Ein Richter kann unter engen Voraussetzungen von seinem Amt ausgeschlossen werden, §§ 41, 42 ZPO, 22, 23 StPO.
Rechtshinweis