Dienstbarkeit
Das deutsche Sachenrecht unterscheidet drei verschiedene Dienstbarkeiten an Grundstücken:
- dem umfassenden Nutzungsrecht des Nießbrauchs
- die dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zustehende Grunddienstbarkeit und
- die einer bestimmten Person zustehende persönliche Dienstbarkeit