Deliktsfähigkeit
Deliktsfähig ist eine Person, die nach dem Privatrecht für einen von ihr vorsätzlich oder fahrlässig angerichteten Schaden Ersatz leisten muss. Die Frage der Schadensersatzpflicht wird in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB durch die §§ 827 und 828 BGB geregelt.Eine Person, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist danach nicht deliktsfähig. Sie ist also für einen fahrlässig oder vorsätzlich angerichteten Schaden nicht verantwortlich und kann somit auch nicht haftbar gemacht werden. Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
Sollten die Erziehungsberechtigten jedoch ihre Aufsichtspflicht (§ 832 BGB) verletzt haben, so können diese unter Umständen zur Verantwortung gezogen werden. Darüber hinaus besteht nach § 829 BGB eine Haftung aus Billigkeitsgründen, nach der ein Nichtdeliktsfähiger trotzdem den Schaden ersetzen muss, wenn dies die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und dem Schädiger nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
Zusammenfassung:
Deliktsunfähig sind Kinder unter 7 Jahren und geistig behinderte Personen.
Bedingt Deliktsfähig sind Kinder zwischen 7 und 18. Bei Gericht entscheidet der Richter ob das Kind oder der Jugendliche die nötige Einsicht hatte den Schaden abzuwenden.
Deliktfähig sind alle über 18 Jahre.
Rechtshinweis