De minimis Beihilfe
Eine Beihilfe, die ein EU-Mitgliedsstaat an ein Unternehmen auszahlt, ist dann eine "De-minimis" Beihilfe, wenn sie nicht von der Europäischen Kommission genehmigt werden muss, weil sie so gering ist, dass sie den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Markts der Europäischen Union nicht (spürbar) beeinflusst.Ob eine Beihilfe wegen Geringfügigkeit nicht genehmigt werden muss, ergibt sich aus der EG-Verordnung Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De minimis"-Beihilfen [1].
Insbesondere regelt Art. 2 Abs. 2 der Verordnung:
Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf 100.000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.Rechtshinweis