Chemikaliengesetz
Das Chemikaliengesetz (ChemG) ist ein Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffe) im Bereich der Bundesrepublik Deutschland.Basisdaten | |
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Kurztitel: | Chemikaliengesetz |
Voller Titel: | Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Gefahrenabwehr / Umweltrecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | ChemG |
FNA: | 8053-6 |
Verkündungstag: | 16. September 1980 (BGBl. I 1980, S. 1718) |
Aktuelle Fassung: | 13. Mai 2004 (BGBl. I 2004, S. 934) |
Table of contents |
2 Benennung der Stoffe 3 Gliederung des Gesetzes 4 Weblinks |
Es gibt Erleichterungen bei geringen Mengen bzw. bei ausschließlicher Verwendung im Bereich der Forschung und Entwicklung.
In verschiedenen anderen Ländern (z.B. USA –> TSCA-Liste), bestehen ähnliche Regelungen.
Inhalt
Das Chemikaliengesetz definiert in § 3 folgende Begriffe:
Die Kenntnis dieser Begriffe spielt für die Gefahreneinstufung und für die Anmeldepflicht neuer chemischer Stoffe eine wichtige Rolle. In der EU besteht nämlich für chemische Stoffe eine Anmelde- und Zulassungspflicht. Das heißt, dass chemische Stoffe nur hergestellt, eingeführt, verwendet usw. werden dürfen, wenn sie in besonderen Listen enthalten sind:
Ist ein Stoff nicht in diesen Listen enthalten, ist er nicht ausreichend geprüft und / oder es liegen keine ausreichenden empirischen Daten vor. Das gleiche gilt auch für die Einzelbestandteile von Zubereitungen. Der neue Stoff muss dann angemeldet werden und durchläuft eine Reihe recht aufwändiger Prüfungen, z.B. toxikologische Tests usw.Benennung der Stoffe
Um die Vielzahl der chemischen Stoffe verhältnismäßig eindeutig voneinander zu unterscheiden, wird oftmals die so genannte CAS-Nr verwendet. CAS steht für „Chemical Abstracts Service“. Dieser Dienst ist eine Abteilung der American Chemical Society und stellt unter anderem den Registrierungsdienst für chemische Stoffe (Registry) zur Verfügung. Dieser Dienst führt derzeit über 21 Millionen Einzelstoffen, Stoffgruppen und Produkten Beschreibungen in seinen Datenbanken, die alle jeweils eine eigene CAS-Registry-No. (CAS-Nr.) besitzen.
Erster Abschnitt |
Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
§ 1 Zweck des Gesetzes |
§ 2 Anwendungsbereich |
§ 3 Begriffsbestimmungen |
§ 3a Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen |
§ 3b Ergänzende Begriffsbestimmungen für Biozid-Produkte |
Zweiter Abschnitt |
Anmeldung neuer Stoffe |
§ 4 Anmeldepflicht |
§ 5 Ausnahmen von der Anmeldepflicht |
§ 6 Inhalt der Anmeldung |
§ 7 Prüfnachweise der Grundprüfung |
§ 7a Eingeschränkte Anmeldung |
§ 8 Verfahren nach Eingang der Anmeldung, Inverkehrbringen des angemeldeten Stoffes |
§ 9 Zusatzprüfung 1. Stufe |
§ 9a Zusatzprüfung 2. Stufe |
§ 10 Besondere Bestimmungen für Einführeranmeldungen |
§ 11 Befugnisse der Anmeldestelle |
§ 12 Anmeldestelle, Bewertung |
Abschnitt IIa |
Zulassung von Biozid-Produkten |
§ 12a Zulassungsbedürftigkeit |
§ 12b Voraussetzungen und Inhalt der Zulassung |
§ 12c Zulassung in besonderen Fällen |
§ 12d Zulassungsverfahren |
§ 12e Nachträgliche Änderungen der Zulassung, Aufhebung |
§ 12f Registrierung von Biozid-Produkten mit niedrigem Risikopotential |
§ 12g Anerkennung ausländischer Zulassungen und Registrierungen |
§ 12h Prüfung von Biozid-Wirkstoffen |
§ 12i Forschung und Entwicklung |
§ 12j Zulassungsstelle, Bewertung, Verordnungsermächtigung |
Dritter Abschnitt |
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung |
§ 13 Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht |
§ 14 Ermächtigung zu Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften |
§ 15 Pflichten des Vertreibers |
§ 15a Gefahrenhinweis bei der Werbung |
Vierter Abschnitt |
Mitteilungspflichten |
§ 16 Mitteilungspflichten bei angemeldeten Stoffen |
§ 16a Mitteilungspflichten bei von der Anmeldepflicht ausgenommenen neuen Stoffen |
§ 16b Mitteilungspflichten bei neuen Stoffen, die nicht oder nur außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht werden |
§ 16c Mitteilungspflichten bei alten Stoffen |
§ 16d Mitteilungspflichten bei Zubereitungen |
§ 16e Mitteilungen für die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen |
§ 16f Mitteilungspflichten bei Biozid-Produkten und Biozid-Wirkstoffen |
Fünfter Abschnitt |
Ermächtigungen zu Verboten und Beschränkungen sowie zu Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten |
§ 17 Verbote und Beschränkungen |
§ 18 Giftige Tiere und Pflanzen |
§ 19 Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten |
Sechster Abschnitt |
Gute Laborpraxis |
§ 19a Gute Laborpraxis (GLP) |
§ 19b GLP-Bescheinigung |
§ 19c Berichterstattung |
§ 19d Ergänzende Vorschriften |
Siebter Abschnitt |
Allgemeine Vorschriften |
§ 20 Vorlage von Prüfnachweisen |
§ 20a Verwendung von Prüfnachweisen eines Dritten, Voranfragepflicht |
§ 20b Ausschüsse |
§ 21 Überwachung |
§ 22 Informationspflichten der Anmeldestelle und der Zulassungsstelle, Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen |
§ 23 Behördliche Anordnungen |
§ 24 Vollzug im Bereich der Bundeswehr |
§ 25 Angleichung an Gemeinschaftsrecht |
§ 25a Kosten |
§ 26 Bußgeldvorschriften |
§ 27 Strafvorschriften |
§ 27a Unwahre GLP-Erklärungen und Erschleichen der GLP-Bescheinigung |
§ 27b Einziehung |
Achter Abschnitt |
Schlussvorschriften |
§ 28 Übergangsregelung |
§ 29 (Außerkrafttreten) |
§ 30 Berlin-Klausel |
§ 31 (Inkrafttreten) |
Anhang 1 |
Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) |
Anhang 2 |
GLP-Bescheinigung |