Bundeszentralregister
Das Bundeszentralregister ist ein deutsches, bundesweit beim Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof an seinem Dienstsitz Bonn (technische Betreuung in Berlin) geführtes Register. Die Aufsicht führt der Bundesjustizminister. Die gesetzliche Grundlage des Bundeszentralregisters ist das Bundeszentralregistergesetz (BZRG).
Table of contents |
2 Auskunft 3 Sonstiges 4 Weblinks |
Nach § 3 BZRG sind in das Register aufzunehmen:
Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist auf mehreren Arten zu erlangen
Mit dem vollendeten 14. Lebensjahr ist jedermann berechtigt, auf Antrag hin ein persönliches Führungszeugnis zu erhalten (Antragsberechtigt ist auch der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen). Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stellen. Ein Führungszeugnis kann auch für Behörden beantragt werden.
Das Führungszeugnis enthält nicht sämtliche persönliche Daten des Bundeszentralregisters.
Den obersten Bundes- und Landesbehörden, den Gerichten, den Staatsanwaltschaften, den Justizvollzugsbehörden, den deutschen Nachrichtendiensten, den Finanzbehörden, den Einbürgerungsbehörden, den Ausländerbehörden, den Gnadenbehörden, den waffenrechtlich zuständigen Behörden, den Rechtsanwaltskammern und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sind unbeschränkte Auskünfte nur auf ausdrückliches Ersuchen hin zu erteilen, wenn der Zweck der Verwendung der Daten angegeben wird.
In besonderen Fällen ist auch den Personen über 14 Jahren die unbeschränkte Auskunft über die persönlichen Daten am Amtsgericht seines Wohnortes zur Einsicht zu gewähren.
Eine Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben (Kriminologie) ist ebenfalls unbeschränkt möglich.
Die Eintragungen in das Bundeszentralregister unterliegen der Tilgung; die Tilgungsfrist bestimmt sich nach Art der Verurteilung bzw. nach der Strafhöhe.
Ebenfalls Teil des Bundeszentralregisters ist das so genannte Erziehungsregister.
Durchaus wäre es möglich das Bundeszentralregister zur Erzeugung einer Kriminalstatistik, namentlich einer Rückfallstatistik auszuwerten. Überzeugende Ergebnisse liegen dazu noch nicht vor.Angaben im Register
Mittelbar werden auch Namensänderungen, mitgeteilt durch die Meldebehörde, Inhalt des Bundeszentralregisters. Ebenfalls Inhalt werden Suchvermerke und Steckbriefnachrichten (§ 27 BZRG).Auskunft
Führungszeugnis
unbeschränkte Auskunft
Sonstiges