Bundessozialhilfegesetz
Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) regelt Art und Umfang der Sozialhilfe für bedürftige Einwohner der Bundesrepublik Deutschland.
Basisdaten | |
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Kurztitel: | Bundessozialhilfegesetz |
Voller Titel: | ders. |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Sozialrecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | BSHG |
FNA: | 2170-1 |
Verkündungstag: | 30. Juni 1961 (BGBl. I 1961, S. 815, 1875) |
Aktuelle Fassung: | 1. Januar 2004 (BGBl. I 2003, S. 2848) |
Außerkrafttreten: | 1. Januar 2005 (BGBl. I 2003, S. 3022) |
Es trat am 01. Juni 1962 in Kraft und löste die aus dem Jahr 1924 stammenden Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge (RGr) und die Verordnung über die Fürsorgepflicht (RFV) ab. Seit 1976 ist das Bundessozialhilfegesetz Bestandteil des Sozialgesetzbuches (SGB). Seither finden die allgemeinen Regelungen des SGB (insbesondere SGB I und SGB X) auch auf die Sozialhilfe Anwendung.
Als Grundsätze der Sozialhilfe sind im Bundessozialhilfegesetz die individuelle Hilfe (§ 3), die Befähigung der Bedürftigen zur Selbsthilfe (§ 1 Abs. 2) und das Prinzip der Nachrangigkeit der Sozialhilfe (§ 2) festgelegt.
Im Bundessozialhilfegesetz wird zwischen Hilfe zum Lebensunterhalt (laufende Hilfe sowie einmalige Beihilfen bei wirtschaftlichen Notlagen) und Hilfe in besonderen Lebenslagen (vor allem Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen) unterschieden.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird errechnet, indem der Bedarf festgestellt wird. Der Bedarf errechnet sich grundsätzlich aus den Regelsätzen aller im Haushalt lebenden Personen, eventuellen Mehrbedarfszuschlägen (z.B. für Schwangere), eventuellen Absetzbeträgen und den Unterkunftskosten samt Kosten der Heizung. Dem Bedarf werden die Einkünfte gegenübergestellt (z.B. Kindergeld, Arbeitseinkommen, Unterhalt oder Rente). Reicht das Einkommen nicht aus, um den Bedarf zu decken, so wird der Differenzbetrag als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Die Sozialhilfe verfolgt also den Ansatz der Bedarfsdeckung.
Wichtiger Grundsatz hierbei ist der Nachrang der Sozialhilfe: Eigenes Vermögen muss vorrangig für den Lebensunterhalt verwendet werden, Ansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern, Unterhaltsansprüche etc. müssen geltend gemacht werden, zumutbare Arbeit muss angenommen werden.
Träger der Sozialhilfeleistungen sind die kreisfreien Städte und Landkreise; in bestimmten Fällen auch überörtliche Träger (beispielsweise in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände). Anträge auf Sozialhilfe sind bei der Gemeinde zu stellen, in der der Bedürftige seinen tatsächlichen Aufenthalt hat. Sofern die Gemeinde nicht selbst Hilfeträger ist, leitet sie den Antrag an die zuständige Behörde weiter.
Sozialhilfeempfänger werden in zunehmendem Maße zu so genannter "gemeinnütziger Arbeit" verpflichtet. Da diese Art der Tätigkeit überwiegend mangelhaft entlohnt wird, bietet sie wenig Anreiz und wird folglich zumeist als Zwangsarbeit empfunden. Jedoch erhält der arbeitende Hilfeempfänger die Entlohnung in jedem Falle zusätzlich zur ohnehin schon den sozialhilferechtlich geforderten Bedarf deckenden Leistung nach dem BSHG. Im Weigerungsfall kann dem Betroffenen die Hilfe zum Lebensunterhalt gekürzt oder gestrichen werden. Es liegt also ein Zwang im ökonomischen Sinne vor, eine Durchsetzung im Wege des unmittelbaren Zwangs ist aufgrund Art. 12 Grundgesetz ausgeschlossen.