Bundes-Immissionsschutzgesetz
Table of contents |
2 Regelungsansatz 3 Genehmigungsverfahren 4 Weitere Zwecke und Inhalte des Gesetzes 5 Durchführungsverordnungen 6 Weblinks |
Zur Geschichte des Gesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz ist ein deutsches Bundesgesetz und stammt aus dem Jahr 1974. Zum Verständnis ist es sinnvoll, den vollständigen Titel des Gesetzes zu kennen: "Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge"
Basisdaten | |
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Kurztitel: | Bundes-Immissionsschutzgesetz |
Voller Titel: | Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Umweltrecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | BImSchG |
FNA: | 2129-8 |
Verkündungstag: | 15. März 1974 (BGBl. I 1974, S. 1193) |
Aktuelle Fassung: | 15. Juli 2004 (BGBl. I 2004, S. 1578) |
Ansatzpunkt des Gesetzes sind damit bestimmte Formen der Umwelteinwirkung (= Immission). Durch das Gesetz soll also die Umwelt insgesamt geschützt werden; das unterscheidet es von anderen Gesetzen wie z. B. den Wasser- oder den Bodenschutzgesetzen, die (nur) auf den Schutz bestimmter Bestandteile der Umwelt abzielen. Die Zusammenfassung von "Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen" in einem Gesetz, die aus der Sicht von Umweltschutz oder Umwelttechnik eher willkürlich erscheint, erklärt sich aus dem Bürgerlichen Recht. § 906 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches lautet:
- "Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeiträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden."
Immissionen lassen sich nur dadurch begrenzen, dass Emissionenen begrenzt werden. Die gesetzliche Begrenzung von Emissionenen stellt immer einen Eingriff in die Handlungs-, namentlich die Gewerbefreiheit dar. Deswegen dürfen sie nicht "um ihrer selbst willen" begrenzt werden, sondern nur nach dem Maßstab ihrer Schädlichkeit, d.h. ihrer Einwirkung auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit. Das Gesetz bezweckt sowohl die Abwehr bestehender oder bevorstehender Gefahren als auch - bei genehmigungsbedürftigen Anlagen - der Vorsorge.
Zentraler Begriff ist die Anlage. Dieser wird in § 3 Abs. 5 des Gesetzes definiert:
Das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist ein sehr anspruchsvolles Verfahren, weil darin sämtliche Umweltauswirkungen einer Anlage berücksichtigt und gewürdigt werden müssen. Auf die Genehmigung besteht ein Rechtsanspruch, wenn
Das Gesetz enthält neben den Vorschriften, die auf einzelne Anlagen bezogen sind, auch solche, die die Überwachung der Luftqualität (§§ 44 ff.) regeln, auf die räumliche Planung einwirken (§ 50 BImSchG) sowie solche, die die Vorsorge für Störfälle betreffen (§§ 51a, 52a, 58a-d).Regelungsansatz
Das Gesetz stellt Anforderungen an alle Anlagen. Bestimmte Anlagen unterliegen wegen ihres erhöhten Gefahrenpotentials einer Genehmigungspflicht mit erhöhten Anforderungen (genehmigungsbedürftige Anlagen, § 4 Abs. 1 BImSchG). Diese Anlagen sind nicht im Gesetz selbst aufgeführt, sondern in der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (4. BImSchV), die eine lange Liste verschiedener Anlagentypen enthält; dabei ist häufig die Größe einer Anlage, d.h. das Überschreiten bestimmter Schwellenwerte hinsichtlich Schadstoffausstoß, Stoffdurchsatz oder ähnlich, maßgeblich dafür, ob sie der Genehmigungspflicht unterliegt oder nicht.
Genehmigungsverfahren
Dies bedeutet, dass im Genehmigungsverfahren die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften überprüft wird, die für die Anlage einschlägig sind. Sozusagen im Gegenzug ersetzt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung die meisten anderen erforderlichen Genehmigungen wie z.B. eine Baugenehmigung (§ 13 BImSchG, sog. Konzentrationswirkung). Eine Ausnahme machen allerdings wasserrechtliche Vorschriften und solche, die ein Planfeststellungsverfahren verlangen. Die Genehmigung gewährt dem Anlagenbetreiber Rechtssicherheit, denn mit ihrer Erteilung sind privatrechtliche Ansprüche (§ 906 BGB, siehe oben Nr. 1) beschränkt; vom Betrieb Beeinträchtigte können die Einstellung des Betriebes nicht mehr verlangen (§ 14 BImSchG).
Das Genehmigungsverfahren ist öffentlich. Dies bedeutet, dass der Antrag auf eine Genehmigung öffentlich bekanntgemacht wird und die Gelegenheit besteht, bei der Genehmigungsbehörde Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben.
Weitere Zwecke und Inhalte des Gesetzes