Blutalkoholkonzentration
Die Blutalkoholkonzentration (BAK) ist die Konzentration des Alkohols im Blut. Die Konzentration wird üblicherweise in Promille angegeben. Die BAK kann durch eine Blutprobe oder bei bekannter Trinkmenge durch die Widmark-Formel bestimmt werden.
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2 Watson-Formel 3 Ordnungswidrigkeit 4 Straftaten 5 Weblinks |
wobei
Von der errechneten Blutkonzentration müssen zwischen 10% und 30% abgezogen werden, da der Alkohol nicht vollständig resorbiert wird. Als stündlicher Abbauwert ist ein Wert zwischen 0,1‰ und 0,2‰ anzunehmen.
Eine genauere Formel lieferte Watson. Er ermittelte empirisch die Abhängigkeit des Verteilungsfaktors r von Geschlecht, Körpermasse p (kg), Körpergröße h (cm) und Alter t in (Jahre).
Über eine Abschätzung des im Körper enthaltenen Wassers (Gesamtkörperwasser GKW (Liter)) kann der Verteilungsfaktor r genauer bestimmt werden.
r ergibt sich nun wie folgt =Dichte des Blutes (durchschnittlich 1,055 ):
Der Faktor 0.8 gibt den Anteil des Wassers im Blut an. Setzt man dies in die Widmark-Formel ein, so erhält man:
Nach § 24a StVG reicht eine Blutalkoholkonzentration von 0,5‰ aus, um eine Ordnungswidrigkeit zu begründen.
Ist dies der erste Verstoß, so wird ein Fahrverbot von einem Monat und ein Bußgeld von 250 Euro verhängt werden. Beim zweiten Verstoß werden ein Fahrverbot von drei Monaten und 500 Euro verhängt. Für jeden weiteren Verstoß werden ein Fahrverbot von drei Monaten sowie ein Bußgeld von 750 Euro verhängt.
Kommt es bei Blutalkoholkonzentrationen von 0,3‰ und mehr bereits zu Ausfallerscheinungen ("relative Fahruntüchtigkeit") kann bereits der Tatbestand des § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) erfüllt sein. Die "absolute Fahruntüchtigkeit" für Kraftfahrzeuge beträgt 1,1‰. Die Fahruntüchtigkeit wird bei dieser BAK unwiderlegbar vermutet. Ab 1,6‰ ist die absolute Fahruntüchtigkeit von Fahrradfahrern erreicht. Auch hier gilt die unwiderlegliche Vermutung.
Ab 2,0‰ liegt die verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nahe, sie ist aber nicht zwingend. Bei Tötungsdelikten soll eine Schwelle von 2,2‰ angenommen werden.
Ab 2,5‰ ist eine verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 3,0‰ besteht Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB, bei Tötungsdelikten soll die Schwelle bei 3,3 Promille liegen. Ab 3,0‰ kann auch ein Vollrausch im Sinne von § 323a StGB verwirklicht worden sein.Widmark-Formel
Der schwedische Chemiker Erik M. P. Widmark (1889 - 1945) hat folgende Formel zur Bestimmung der BAK entwickelt:
angibt.Watson-Formel
Ordnungswidrigkeit
Straftaten