Bilanzselbstmord
Als Bilanzselbstmord bezeichnet man eine freiverantwortliche Selbsttötung, die auf der rationalen Abwägung der Lebensumstände beruht (vgl. Bilanz).Die Einstufung als Bilanzselbstmord kann bei der Frage der Strafbarkeit eines Teilnehmers, insbesondere bei Beihilfe, eine Rolle spielen. Die Unterstützung eines Lebensmüden ist nicht strafbar, wenn dieser frei von Irrtümern und Zwängen handelt und selbst das Geschehen bestimmt. Der Grund hierfür ist, dass das deutsche Strafrecht als Voraussetzung der Beihilfe eine rechtswidrige Haupttat vorsieht. Die Tötung eines Menschen ist jedoch nur rechtswidrig (strafbar), wenn es sich um einen anderen handelt (siehe Totschlag). Der Selbstmörder (Suizident) ist daher nie zu bestrafen (wenn der Versuch mißlingt).
Bei einem Bilanzselbstmord kann jedoch zumindest vermutet werden, dass der Lebensmüde seine Lage insgesamt zutreffend erkannt und abgeschätzt und ernstlich die Beendigung seines Lebens gewählt hat. Hat der Helfer dann nur einen untergeordneten Beitrag zur Tötung geleistet und nicht die Fäden in der Hand gehalten, macht er sich nicht strafbar.
Für die Bezeichnung als Bilanzselbstmord kommt es darauf an, ob eine Abwägung aller positiven und negativen Gegebenheiten des eigenen Lebens vorliegt und der Suizident ernstlich davon überzeugt ist, dass die negativen Momente überwiegen und nur der Tod als Ausweg oder moralische Pflicht gesehen wird.
Garantenstellung
Etwas anderes kann sich jedoch ergeben, wenn der Helfer eine Garantenstellung inne hat (z.B. der betreuende Arzt in einer psychiatrischen Abteilung). Wenn ein Dritter mit Garantenstellung lediglich untätig bleibt (Unterlassen) macht er sich in jedem Fall strafbar. Umstritten ist, ob dieses Ergebnis auch bestehen bleiben kann, wenn der Dritte die Tat als Gehilfe durch sein Unterlassen fördert, da sogar die aktive Beihilfe zur eigenverantwortlichen Selbsttötung straflos ist.
Siehe auch: Selbsttötung, Euthanasie
Rechtshinweis