Bezirksvertretung
In Nordrhein-Westfalen besteht nach § 35 Abs. 1 Gemeindeordnung NW die Pflicht, eine kreisfreie Stadt in Stadtbezirke einzuteilen. Kreisangehörige Kommunen steht es frei, ihr Stadtgebiet in Bezirke einzuteilen. Die Bezirksvertretungen sind durch die kommunale Neugliederung in Nordrhein-Westfalen neu in die Gemeindeordnung aufgenommen worden, um eingemeindeten Städten bzw. Gemeinden weiterhin eine eigene Volksvertretung zu gewähren.Es sollen nicht weniger als drei und nicht mehr als zehn Stadtbezirke geschaffen werden. Für jeden dieser Stadtbezirke ist eine Bezirksvertretung zu bilden, die aus elf bis neunzehn Mitgliedern bestehen darf und wie der Rat auf fünf Jahre gewählt wird.
Die Bezirksvertretung ist für alle Belange ihres Stadtbezirkes zuständig (Allzuständigkeit im Stadtbezirk), sie hat dabei die allgemeinen vom Rat der Gemeinde erlassenen Richtlinien zu beachten. In der Praxis haben viele Kommunen Zuständigkeitsordnungen erlassen, die Entscheidungs- und Anhörungsrechte der Bezirksvertretungen regeln.
Auch in anderen Bundesländern gibt es Volksvertretungen unterhalb der Ratsebene. (vergl.: Bezirksverordnetenversammlung für Berlin)
Rechtshinweis