Beweisverwertungsverbot
Das Beweisverwertungsverbot (BVV) besagt im deutschen Recht, dass in einem staatlichen Verfahren bestimmte Beweise nicht zur Überzeugungsbildung (Beweiswürdigung) herangezogen werden dürfen.Man unterscheidet Beweisverwertungsverbote in selbstständige - das Verbot besteht wegen grundrechtlicher Bedeutung immer - und unselbstständige - das Verbot ergibt sich erst aus einer rechtswidrigen Beweisgewinnung.
Die Beweisgewinnung ist rechtswidrig, wenn gegen ein Beweisthemenverbot, ein Beweismittelverbot oder ein Beweismethodenverbot vestoßen wurde.
Ein Beweisthemenverbot liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen überhaupt nicht Gegenstand der Beweiserhebung sein dürfen. Solche Tatsachen sind zum Beispiel Vorstrafen, die bereits aus dem Bundeszentralregister getilgt oder tilgungsreif sind.
Von einem Beweismittelverbot spricht man, wenn ein Beweismittel (Urkunden, Zeugen, Sachverständigengutachten, Augenschein) nicht herangezogen werden darf. Darunter fallen zum Beispiel frührere Aussagen von Zeugen, die sich später auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen.
Das Beweismethodenverbot besagt, dass bestimmte Methoden nicht zur Gewinnung von Beweisen angewendet werden dürfen, z. B. Folter.