Betreuungsrecht
In Deutschland wurde durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung geschaffen. Die rechtliche Betreuung ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten. Sie ist in den §§ 1896 ff. BGB geregelt. Das gesetzgeberische Ziel der Reform war Betreuung statt Entmündigung, um den Betroffenen Hilfe zu einem frei selbstbestimmten Leben zu leisten. Dabei ist das Wohl des Betreuten der Maßstab des Handelns des Betreuers nach § 1901 und § 1906 BGB. Das Wohl ist vorrangig durch den Betroffenen selbst zu bestimmen; die Betreuung dient nicht zur Erziehung oder dazu, gesellschaftliche Wertmaßstäbe durchzusetzen.Gegen den " natürlichen Willen" des Betreuten darf nur gehandelt werden, wenn dies verhältnissmäßig ist. Eine Zwangsbehandung des Betreuten ist auch bei nicht vorhandener Einwilligungsfähigkeit des Betreuten nur zulässig, wenn der Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit mit dem Schutz eines gleichrangigen Rechtsguts des Betreuten gerechtfertigt werden kann. Das ergibt sich aus der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, die dem Betroffenen ein Recht auf "Freiheit zur Krankheit" einräumt. In der Praxis wird aber mit der Unterbringung nach § 1906 BGB auch die Zwangsbehandlung genehmigt. Die Einwilligungsfähigkeit wird selten geprüft. Eine Patientenverfügung ist durch BGH Beschluss aber immer für Arzt und Betreuer bindend. "Zwangsbehandlungen sind auch bei nicht-einwilligungsfähigen Patienten nicht akzeptabel", so der FDP-Parlamentarier Michael Kauch, Mitglied der Enquetekommission "Ethik und Recht der modernen Medizin" des Deutschen BundestagsQuelle. Die FDP Bundestagsfraktion hat einen Gesetzentwurf zur Regelung der Patientenverfügung eingebracht. Damit folgen die Liberalen den Vorschlägen der Arbeitsgruppe "Patientenautonomie am Lebensende" des Justizministeriums.
Gegen den " freien Willen" des Betreuten darf nach Betreuungsrecht niemals gehandelt werden. Die Gerichte stellten klar: "Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen.", wenn er über einen "freien Willen" verfügt. Der Schutz Dritter ist nicht Aufgabe des Betreuungsrechtes. Hierfür sind Ländergesetze zuständig (siehe: PsychKG).
Die Entscheidung für oder gegen eine Betreuung sollte der Betroffene sorgsam abwägen. Ein gesetzlicher Betreuer kann eine große Hilfe sein, etwa wenn es darum geht Behördenangelegenheiten und finanzielle Angelegenheiten zu regeln, oder eine Wohnung zu finden. Hierbei helfen aber auch Angebote freiwilliger sozialer oder pflegerischer Betreuung. Wer keine gesetzliche Betreuung möchte, sollte sich vom Arzt bescheinigen lassen, das er über seinen freien Willen verfügt. Zudem besteht die Möglichkeit, statt des gesetzlichen Betreuers einen Bevollmächtigten mittels einer Vorsorgevollmacht einzusetzen. Eine Vorsorgevollmacht schütz aber den Betroffenen nicht, wenn dieser im Zustand der Geschäftsunfähigkeit Geschäfte zu seinen Ungunsten abschließt. Dann muß die Geschäftsunfähigkeit nachgewiesen werden. Das entfällt, wenn eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt eingerichtet wird.
Es gibt verschiedene Arten der Betreuung, im Beruf oder im Privatleben.
Betreuung bedeutet, sich um jemanden zu kümmern (für jem. da sein, aufpassen, helfen, unterstützen, bei Entscheidungen helfen), z.B. im Kindergarten die Betreuer um die Kinder, in der Schule die Lehrer um die Schüler. In einem Betrieb bedürfen Mitarbeiter und Auszubildende der Betreuung.
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht, das heißt, der für Vormundschaftssachen zuständige Richter am Amtsgericht (Besonderheit in Baden-Württemberg: der zuständige Notar nach Maßgabe von § 37 des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit), für ihn auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer.
In der Praxis wird umso leichter die Voraussetzung der Betreuung bejaht, als dass der Betroffene dieser zustimmt.
Körperbehinderte erhalten nur auf ihren Antrag hin einen Betreuer.
Das Gericht entscheidet von Amts wegen, auf den Willen des Betroffenen kommt es weniger an. Maßstab ist, ob der Betroffene aufgrund seiner Behinderung oder Erkrankung seine Angelegenheiten erledigen kann, ohne seine Gesundheit, sein Vermögen oder seine anderen Rechtsgüter zu gefährden. Eine bewusste Selbstschädigung des Betroffenen ist kein Grund für eine Betreuung, soweit der Betroffene fähig ist, sein Verhalten zu beurteilen und danach zu handeln.
Eine wirksame Vorsorgevollmacht geht der Bestellung eines Betreuers vor (§ 1896 Abs. 2 BGB).
Das Wohl des Betreuten ist nach dem Willen des Gesetzes auch vorrangig durch den Betreuten selbst zu bestimmen, solange das irgendwie vertretbar ist. Der Betreute kann zwar über die Verwendung seines Geldes bestimmen, der Betreuer wird aber die notwendigen monatlichen Kosten für Miete, Kleidung und Lebensmittel berechtigterweise zurückhalten dürfen. Jeder bestimmt auch das Maß seiner Ordnung selbst, aber bei einem Leben zwischen Schimmel und Fäkalien wird der staatlich bestellte Betreuer etwas gegen diesen Zustand unternehmen müssen. Es ist strittig, ob der Betreuer die Wohnng des Betreuten überhaupt betreten darf, wenn der Betreute dies verweigert, da gesetzliche Reglungen fehlen. Zimmermann meint ja, wenn der Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheit, Zutritt zur Wohnung" eingerichtet ist (LG Berlin FamRZ 1996, 821), führt aber auch die Gegenteilige Meinung an (LG Frankfurt FamRZ 1994, 1617; Bauer FamRZ 1994, 1562).
Der Betreute hat auch das "Recht auf Krankheit" d.h er muß sich nicht behandeln lassen, wenn er das nicht möchte und kann Gesundheitsgefährdungen in Kauf nehmen. Voraussetzung dafür ist aber nach allgemeiner Auffassung, dass er krankeneinsichtig ist und nach dieser Einsicht handeln kann. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu noch keine Entscheidung getroffen. Der Bundesgerichtshof setzte für die Selbstimmung des Wohls durch den Betreuten nicht vorraus, dass diese Fähigkeiten vorhanden sind. Es verweist darauf, dass die Behandlung gegen den Willen des Betreuten verhältnismäßig sein muß. Eine Behandlung gegen den Willen des Betreuten in Kliniken oder Heimen ist daher auch bei Krankheitsuneinsichtigkeit und Einwiligungsunfähigkeit nur dann gerechtfertigt, wenn damit eine Gefahr für die Gesundheit des Betreuten abgewendet werden kann.
Häufig wird bei Vorliegen eimer Psychose oder eines Borderline-Syndrom ein Betreuer bestellt. Suchtkranke (auch Alkoholiker) dürfen nur einen Betreuer bestellt bekommen, wenn mit der Sucht eine psysche Erkrankung einhergeht.
Die Bestellung erfolgt je nach Erfordernis für bestimmte Aufgabenkreise (z.B. Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung (schließt das Antragsrecht auf Einweisung in eine Klinik ein). Es kann auch ein Betreuer für alle Angelegenheiten bestellt werden, dann erlischt nach dem Wahlgesetz das Wahlrecht des Betroffenen.
Die Einweisung in eine geschlossene psychiatrische Klinik und die Heilbehandlung gegen den Willen des Betroffenen (Unterbringung) ist auf Antrag des Betreuers im Rahmen des Aufgabenkreises Aufenthaltsbestimmung nur mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung gestattet. Dies setzt aber eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit des Betroffenen voraus. Vermögensgefährdungen oder die Gefährdung anderer sind keine Begründung für eine Einweisung nach dem Betreuungsrecht.
Bei erhebliche Gefährungen anderer ist auf Antrag der Ordnungsbehörde nach den Gesetzen für psychisch Kranke (PsychKG) der Länder zu verfahren. Ein Verfahren nach den PsychKG kann jeder anregen. Hinzukommen muss, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit nicht in der Lage sein muss, selbst eigenverantwortlich über seine Behandlung zu entscheiden. Dies ist häufig bei Erkrankungen des schizophrenen Formenkreises oder manisch depressiven Erkrankungen der Fall.
Regelmäßige ambulante Zwangsbehandlungen sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ohne Unterbringung nicht zulässig. Es liegt jedenfalls dann kein geringerer Eingriff als eine Zwangsbehandlung mit Unterbringung in eine Klinik vor, wenn die Zwangsbehandlung auf Dauer angelegt ist, wie z.B. regelmäßige Depotspritzen schizophren erkrankter Personen. Die Behandlung mit Depotspritzen ist aufgrund der Gefährlichkeit nach vereinzelter Rechtssprechung genehmigungspflichtig.
Die Betreuerbestellung ist keine "endgültige" Angelegenheit. Der Betreute kann immer Beschwerde gegen die Betreuung einlegen. Zuständig ist das Landgericht. Fällt der Handlungsbedarf für eine Betreuung weg, ist die Betreuung vom Gericht aufzuheben, was in der Praxis auch häufig vorkommt. Ebenso kann der Betreuer gewechselt oder der Aufgabenkreis erweitert oder eingeschränkt werden. Hierzu bedarf es nur einer Anregung an das Gericht. Ein Wechsel des Betreuers ist aber in der Regel schwer zu erreichen. Von sich aus prüft das Vormundschaftsgericht zumindest alle fünf Jahre, ob die Betreuung unverändert fortzuführen ist.
Zum Betreuer können Privatpersonen, Vereinsbetreuer (die bei einem Betreuungsverein beschäftigt sind), Behördenbetreuer (bei einer für Betreuungen zuständigen Behörde tätige Mitarbeiter), Berufsbetreuer, ein Betreuungsverein selbst oder die zuständige Behörde bestellt werden. Justische Personen außer Betreuungsvereinen oder Gesellschaften können nicht zum Betreuer bestellt werden.
Bei der Auswahl des Betreuers hat das Gericht folgende Rangfolge einzuhalten:
In der Praxis wird auch die obige Reihenfolge eingehalten, so dass in den meisten Fällen die Betroffenen von nahen Angehörigen betreut werden.
Der Betreuer hat die Aufgabe, im Rahmen seines Aufgabenkreises die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und diesen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Der Betreuer soll nach dem Gesetz für den Betroffenen eine Hilfe sein und diesen nicht bevormunden. Der Betreute soll auch weiterhin über seine Angelegenheiten selbst entscheiden, soweit dies verantwortet werden kann.
Der Vereins- und der Berufsbetreuer erhält eine Vergütung, die nach Zeitaufwand (ca. 30 Euro/Stunde) und Qualifikation des Betreuers abgerechnet wird. Der ehrenamtliche Betreuer erhält in der Regel (Vergütung nur bei sehr wohlhabenden Betreuten)lediglich Aufwendungsersatz. Entweder eine Kostenpauschale von derzeit 312 Euro jährlich oder wahlweise Ersatz der tatsächlich angefallenen Auslagen wie Fahrtkosten, Porto etc., aber keine Vergütung der Arbeitszeit). Die Vergütung und die Auslagenpauschale sind vom Betreuten zu zahlen und werden nur bei Mittellosigkeit des Betreuten von der Staatskasse getragen. Die Mittelosigkeit bestimmt sich nach den sozialhilferechtlichen Grundsätzen, zur Zeit besteht ein Schonvermögen von etwa 2.300 Euro. Auch ein selbstbewohntes Einfamilienhaus bleibt unberücksichtigt.
Auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten hat die Anordnung der Betreuung als solche rechtlich keinen Einfluss, wenn auch tatsächlich der Rechtsverkehr meist die Zustimmung des Betreuers zum Rechtsgeschäft verlangt, denn die Betreuerbestellung ist häufig ein Indiz für eine fehlende Geschäftsfähigkeit.
Das Vormundschaftsgericht kann aber gesondert anordnen, dass der Betreute zu einer Willenserklärung (und damit zum Abschluss von Verträgen) im Rahmen des Aufgabenkreises des Betreuers dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB).
Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Betreuung ergeht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Sie setzt ein Gutachten eines Sachverständigen über die Notwendigkeit der Betreuung voraus. Ein ärztliches Zeugnis, ist nur dann ausreichend, wenn der Betroffene eine Betreuerbestellung selbst beantragt. In Eilfällen genügt gleichfalls ein ärztliches Zeugnis, die Begutachtung ist aber nachzuholen.
Der Betroffene ist ausnahmslos in jedem Falle persönlich vom Richter zu hören. Nur in sehr dringenden Eilfällen, kann auch ohne Anhörung vorläufig ein Betreuer bestellt werden, dann wird die Anhörung aber unverzüglich nachgeholt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf von voriger Anhörung nur abgesehen werden, wenn das Gericht mit anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen beschäftigt ist, Termine in Familien oder Zivilsachen sind aber notfalls zu verschieben. Die Angehörigen sollen vorher gehört werden.
Derzeit (2004) wird das Betreuungsrecht reformiert, da die Kosten insbesondere durch die aus dem Justizfiskus zu zahlenden Betreuervergütungen in den vergangenen Jahren explodiert sind.
Dies liegt zum großen Teil an einer zunehmenden Verrechtlichung der Gesellschaft. Die Rechtsprechung verlangt z.B., dass die Patienten über die Behandlungsmaßnahmen mit allen Risiken aufgeklärt werden müssen, ob sie es verlangen oder nicht. Auch Betreute müssen durch den behandelnden Arzt aufgeklärt werden, was aber häufig unterbleibt. Soweit ein Patient dem geistig nicht ganz folgen kann, wird zur rechtlichen Absicherung die Bestellung eines Betreuers verlangt.
Aber auch Pflegeheime, Rententräger, Behörden und Sozialleistungsträger erfordern zur rechtlichen Absicherung Mitwirkungspflichten, die die Betroffenen nicht erfüllen können. Oft führt ein einzelnes Bettgitter, das unzweifelhaft nur dem Schutz vor dem Herausfallen dienen kann, weil der Betroffene bettlägrig ist, zur Betreuerbestellung.
Auf der anderen Seite haben sich genügend Dienstleister etabliert, die diese Leistungen anbieten und die Nachfrage erfüllen. Eine Betreuungsindustrie ist entstanden. Auch wird vorgetragen, dass die Liberalisierung des Betreuungsrechts die Akteure leichtfertiger einen Betreuer bestellen lässt, da die Eingiffe in die Rechte des Betroffenen nicht mehr so umfassend sind, wie vor 1992.
Es gibt Meinungen (siehe unten die Linkliste), die die Arbeit der berufsmäßig tätigen Betreuer als entmündigend für den Betroffenen ansehen. Andere halten dagegen, dass diese ohne die Hilfe ihrer Betreuer eher der Willkür ihrer Umgebung ausgeliefert seien. Beide Haltungen sind richtig, da die Ausübung des Betreueramts sehr unterschiedlich gehandhabt wird. Noch hat sich nicht überall herumgesprochen, dass der Betreute sein Wohl vorrang selbst zu bestimmen hat. Letztlich kommt es auch auf die "Chemie" zwischen Betreuten und Betreuer an. Der Betreute hat durchaus das Recht einen anderen Betreuer zu verlangen, wenn die "Chemie" zwischen Betreuten und Betreuer nicht stimmt und dies nicht nur darauf beruht, das der Betreute Anforderungen an den Betreuer stellt, die dieser vernünftigerweise nicht erfüllen kann (z.b. Gelder auszahlen, die für die monaltiche Mietzahlung vorgesehen sind).
Der Betreuer hat dafür zu sorgen, dass der Betreute seine Grundrechte möglichst weitgehend wahrnehmen kann. Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen ein Leben in Würde. Selbstbestimmung, Freiheit der Person, körperliche Unversehrtheit und Gleichheit vor dem Gesetz gehören zu den wichtigsten Grundrechten. In diese Grundrechte darf per Gesetz eingegriffen werden, der Wesenskern muss aber erhalten bleiben. Daher ist das Wohl des Betreuten vorrangig durch ihn selbst zu bestimmen. In diese Grundrechte darf nur nach Maßstab der Verhältnismäßigkeit eingeriffen werden, wenn Rechte des Betreuten oder Dritter von gleichem Rang gefährdet sind. Hierin sind die Grenzen der "Freiheit zur Krankeit" zu sehen, die das Bundesverfassungsgericht bislang nicht eindeutig gezogen hat (siehe: BVerfGE 58, 208, 224ff). Der Schutz Dritter ist nicht Aufgabe des Betreuungsrechtes. Hierfür sind Ländergesetze zuständig (siehe: PsychKG).
1. Kann ein Betroffener seine Angelegenheiten selbst besorgen, ist eine gesetzlich bestellte Betreuung gegen seinen Willen nicht zulässig, da die Voraussetzungen nach § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfüllt sind.
2. Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebensogut durch einen Bevollmächtigten und/oder durch andere Hilfsangebote besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Ein gesetzlicher Betreuer ist nichts weiter als ein vom Gericht eingesetzter Bevollmächtigter. (Siehe auch: Vorsorgevollmacht)
3. Wer seinen Willen frei bestimmen kann, darf keinen gesetzlichen Betreuer gegen seinen Willen bestellt bekommen. (siehe auch: Willensbildung. Diese Rechtslage wurde durch höchstrichterliche Urteile klargestellt (z.B. BayObLG FamRZ 1995, 510). In der Urteilsbegründung, die Bezug auf die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts nimmt und inzwischen von zahlreichen höchsten Gerichten übernommen wurde, heißt es: "Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen."
4. Das Gericht hat den Betreuer zu bestellen, den der Betroffene vorschlägt, solange keine gewichtigen Gründe dagegen sprechen. Es ist nicht zulässig, einen vom Betreuten vorgeschlagenen Betreuer abzulehnen, weil ein geeigneterer Betreuer von Dritten vorgeschlagen wird.
1. Jede ärztliche Behandlung ist nach durchgehender Rechtsauffassung eine Körperverletzung. Sie ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn in die Behandlung eingewilligt wird.
2. Da der Bundesgerichtshof rechtsverbindlich festgestellt hat, dass der Betreute sein Wohl vorrangig selbst zu bestimmen hat, ist es fraglich, ob gegen den Willen des Patienten behandelt werden darf, wenn die Verletzung des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit nicht durch den Schutz eines Rechtsguts von gleichem Rang begründet werden kann. EinwilligungsUnfähigkeit und Krankheitsuneinsichtigkeit allein rechtfertigen eine Behandlung gegen den Willen des Betreuten nicht. Die Behandlung gegen den Willen des Betreuten und damit der Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit, ist nur dann gerechtfetigt sein, wenn die körperliche Unversehrtheit des Betreuten gefährdet ist. Hierin scheinen die Grenzen der "Freiheit zur Krankheit" zu liegen. Dieses Recht sprach das Bundesverfassungsgericht den Betroffenen zu. Es führte damals aber nicht aus, wo die Grenzen der "Freiheit zur Krankheit" liegen. Das Betreuungsrecht war nicht Gegenstand der Verhandlung (BVerfGE 58, 208, 224ff)
Das heißt nicht, dass Zwangsbehandlungen generell verboten sind. Sie sind dann erlaubt, wenn die Zwangsbehandlung verhältnismäßig ist.
Der Bundesgerichtshof führt aus:
In der Praxis wird aber eine Einweisung nach § 1906 BGB als Erlaubnis zur Zwangsbehandlung gesehen.
3. Eine Patientenverfügung ist für Arzt und Betreuer bindend. Sie muss im Zustand der Einwilligungsfähigkeit verfasst werden.
BGH Beschluss XII ZB 2/03 vom 17. März 2003
4. Häufig wird ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt, weil der Betroffene die ihm verordneten Medikamente nicht nimmt oder anderen Behandlungsmaßnahmen (Klinikaufenthalt) nicht zustimmt. Der Betreute darf aber zur Medikamenteneinnahme und zu Behandlungsmaßnahmen nicht gezwungen werden, wenn er seinen Willen frei bestimmen kann (Knittel § 1904 Rz. 5; Kern MedR 1991, 68). Ein Betreuter, der einwilligungsfähig ist, darf nicht gegen seinen Willen behandelt werden. Einwilligungsunfähig ist nur, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der Maßnahme nicht erfassen kann (BGH NJW 1972, 335; OLG Hamm FG Prax 1997, 64). Eine ambulante Zwangsbehandlung gegen den Willen des Betreuten ist nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - XII ZB 69/00 - OLG Hamm, LG Bielefeld, AG Bielefeld).
5. Ein Arzt kann nur in zwei Fällen ohne Einwilligung des Patienten/Betreuers/Bevollmächtigten selbst handeln. Nach § 34 StGB (Nothilfe) und nach § 32 StGB (Notwehr). Einwillgung durch den Betreuer/Bevollmächtigten in gefährliche und freiheitsentziehende Unterbringungen (auch auf "halbgeschlossenen" Stationen) sind nach § 1904 BGB und § 1906 BGB durch das VormundschaftsGericht zu genehmigen. Bettgitter, Fixierungen und die Freiheit einschränkende medikamentöse Therapien sind extra zu genehmigen. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist kein "Freibrief". Die in Punkt 4. genannten, teils überholten Bedingungen, bedürfen der stetigen Überprüfung, da sonst Arzt und evtl. Betreuer sich wegen Körperverletzung und Freiheitsheitsberaubung strafbar machen.
Maßstab des Handelns des Betreuers nach § 1901 BGB und § 1906 BGB ist das Wohl des Betreuten. Das Wohl des Betreuten ist vorrangig durch den Betreuten selbst zu bestimmen (subjektive Auslegung) (BGH Beschluss XII ZB 2/03 vom 17. März 2003). Dadurch wird dem " natürlichem Willen" des Betreuten Rechnung getragen. Dieser darf nach § 1901 BGB eigentlich nur Wünsche äußern. Der BGH argumentierte, dass es aber zum Wohl des Betreuten gehört, seine Wünsche, die dieser mit "natürlichem Willen" ausdrückt, zu erfüllen. Der Betreute darf also einen Willen haben und nicht nur Wünsche.
Kommt es zu einem Konflikt zwischen Betreuer und Betreuten, ist nur dann gegen den Willen des Betreuten zu entscheiden, wenn dies verhältnismäßig ist. Der§ 34 StGB (Nothilfe) bietet einen guten Maßstab. Das verletzte Rechtsgut des Betreuten darf keinen höheren Rang haben als das gefährdete Rechtsgut des Betreuten oder Dritter. Die Freiheit der Person und die körperliche Unversehrtheit haben, wie auch das Selbstbestimmungsrecht und die Würde des Menschen, Verfassungsrang.
In Betreuungsrechtsangelegenheiten ist der Betreute immer verfahrensfähig. Er kann immer Beschwerde bei Gericht einreichen. Reicht der Betreute eine Beschwerde gegen die Betreuerbestellung ein, ist dabei keine Frist zu beachten. Zuständig ist das Landgericht. Solange kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, ist der Betreute voll geschäftsfähig, was widersprüchlich ist, da die Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB) den freien Willen voraussetzt. Das wiederum müsste zu einer Aufhebung der Betreuung führen. Im Zweifel riskiert der Betreute mit dieser Argumentation aber einen Einwilligungsvorbehalt, der bislang nur für ganz wenige Betreute angeordnet wird. Ist der Betreute geschäftsfähig, darf ihm nicht ohne weiteres die Kontoführung untersagt werden. Allerdings hat die Bank ein Haftungsrisiko, wenn sie dem Betreuten im Zustand seiner Geschäftsunfähigkeit Geld auszahlt. Daher scheint es ratsam, im Zweifel den alleinigen Zugang des Betreuten zu großen Geldbeträgen zu unterbinden. Dann müsste auch die Bank dazu verpflichtet sein, dem Betreuten die Kontoführung zu gestatten. Hat der Betreute Schwierigkeiten, das Geld einzuteilen, ist zu empfehlen, ein Sparkonto mit Sparcard einzurichten. Manche Banken bieten die Möglichkeit der täglichen Überweisung. Für das Internetbanking durch den Betreuer benötigt die Bank eine Haftungsverpflichtung des Betreuers.
Der Betreuer kann für Schäden, die er dem Betreuten verursacht, haftbar gemacht werden. Es empfiehlt sich daher, eine Hapftpflichtversicherung für den Betreuer abzuschließen. Ehrenamtliche Betreuer sind in den meisten Bundesländern vom Land bereits versichert (außer NRW und Saarland). Auch für den Betreuten sollte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, sofern dieser nicht Deliktunfähig (§ 827 BGB) ist. Betreuungsvereine bieten oft kostenlose Versicherungen für Vereinsmitglieder an.
Arten der Pflichtverletzung
In der täglichen Arbeit des Betreuers kann es zu zahlreichen unterschiedlichen Vorgängen kommen, die Haf-tungsansprüche auslösen. Es ist wegen der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles nicht möglich, eine vollständige Aufzählung zu geben. Nachstehend jedoch sollen zumindest Beispielsfälle aufgelistet werden, die bereits in der Rechtsprechung bzw. Literatur entsprechend bewertet wurden.
Haftungsrechtliche Folgen im Rahmen der Führung von Prozessen für den Betreuten können u.a. ausgelöst wer-den durch:
-die Führung eines aussichtslosen Prozesses ;
-die fehlerhafte Führung eines Prozesses ;
-das Versäumen eines Prozesskostenhilfeantrags ;
-das Unterlassen einer Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist ;
-das Unterlassen einer Mitteilung über finanzielle Verpflichtungen des Betreuten infolge verlorener Prozesse .
Sozialleistungen und Unterhalt
Im Rahmen der finanziellen Absicherung des Betreuten sind als Pflichtverletzung bejaht worden:
-das Unterlassung der Unterhaltsbeitreibung ;
-die zu Unrecht gewährte Unterhaltsstundung ;
-die Fristversäumung bei der Stellung eines Renten- oder sonstigen Sozialleistungsantrags.
Das Bundessozialhilfegericht sah es als Pflicht des Betreuers an, sich persönlich um eine freiwillige Weiterversicherung in der Krankenkasse zu kümmern, sofern der Aufgabenkreis Gesundheitssorge besteht.
Bei einem verspäteten Rentenantrag wurde anerkannt, dass der Betreuer zunächst auf Wunsch des Betreuten auf den Erfolg von Rehamaßnahmen vertraut hat.
In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass die Beantragung von Sozialhilfe zur Personensorge, nicht zur Vermögenssorge zählt. Ein Betreuer, der allein die Vermögenssorge innehat, kann daher schon deshalb nicht für eine verspätete Sozialhilfeantragstellung haften. Ähnliche Abgrenzungsprobleme bestehen bei den Unterhaltsansprüchen. Das OLG Zweibrücken sieht sie nicht als Teil des Aufgabenkreises Vermögenssorge an.
Allgemeine Vermögenssorge
Im Bereich der Vermögenssorge wurde als Pflichtverlet-zung bejaht:
-der voreilige Verkauf eines Hausgrundstückes in Zeiten ansteigender Preise ;
-die unkritische Übernahme der Bewertung von Grund-vermögen ;
-die Anlage von Mündelgeld (das für den laufenden Un-terhalt nicht benötigt wird) mit einem zu geringen Zinssatz (auf einem Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist anstatt einer Anlage in Schatzbriefen oder ähnlichen Wertpapieren) ;
-die Geldanlage in ausländischen (unsicheren) Wertpapieren .
Zur Beantwortung der Frage, ob eine Pflichtverletzung im Bereich der Vermögenssorge vorliegt, ist im allge-meinen das Gesamtverhalten des gesetzlichen Betreuers zu prüfen, einzelne Ausgabeposten dürfen hierbei nicht willkürlich herausgegriffen werden. Bei mangelnder Rechtskenntnis kann der Betreuer verpflichtet sein, Rechtsauskunft beim Vormundschaftsgericht (§ 1837 II BGB) einzuholen.
Wohnraum
Wie oben schon dargelegt, ist im Bereich der Führung von Betreuungen für Volljährige bei der Kündigung von Wohnraum durch einen Betreuer zu beachten, dass diese von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes gem. § 1907 I BGB abhängig ist.
Daher kommt hier eine Haftung für
-für die verspätete Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ;
-die schuldhafte Verzögerung der Wohnungsauflösung nach der erteilten Genehmigung;
-die pflichtwidrige Aufgabe der Wohnung des Betreuten ohne vorherige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung in Betracht.
Die Weiterführung des Mietverhältnisses des Betreuten kann jedoch auch entgegen einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Wohnraumkündigung geboten sein, wenn sie dem Wohl des Betreuten (§ 1901 I BGB) dient, weil sich z.B. sein Gesundheitszustand gebessert hat und die Wohnungsaufgabe daher nicht mehr notwen-dig ist. Hier kann, wie bereits oben erwähnt, trotz ge-richtlicher Genehmigung die Wohnraumkündigung wie-der haftungsrechtliche Folgen auslösen, da der Betreuer stets auch selbst alle Rechtshandlungen am Wohl des Betreuten zu orientieren hat.
Die vormg. Genehmigung gilt nur für vom Betreuten selbst bewohnte Wohnungen.
Des weiteren wurde ein Betreuer haftungsrechtlich verantwortlich gemacht, weil er nicht rechtzeitig für eine Wohnungskündigung gesorgt hatte. Der Zutritt zur Wohnung des Betreuten selbst kann auch Gegenstand der Auseinandersetzung sein. Lt. LG und OLG Frankfurt kann der Betreuer die Wohnung des Be-treuten nicht gegen dessen Willen betreten. Er kann hierzu auch nicht vom Vormundschaftsgericht ermächtigt werden .
Die Wohnungsauflösung selbst kann auch zum schadensersatzbegründenden Tatbestand werden, wenn der Be-treuer z.B. wertvolle Antiquitäten irttümlich als Sperrmüll entsorgen läßt oder in Unkenntnis des Schenkungsverbotes (§§ 1804, 1908 i Abs. 2 BGB) Einrichtungsgegenstände des Betreuten verschenkt. Im Zweifel sollten Wertgutachten eingeholt, bei der Wohnungsauflösung neutrale Zeugen hinzugezogen und statt Schenkungen ggf. Leihgaben (gegen Nachweis) vorgenommen werden.
Personensorge
Eine Haftung im Bereich der Personensorge ist stets diffiziler als in den anderen Bereichen. In der Regel geht es um Fragen der Heilbehandlung und/oder der freiheitsentziehenden Unterbringung. So entschied z.B. der BGH am 11.10.2000, dass eine Zwangsvorführung zur ambulanten Verabreichung von Medikamenten unzulässig sei. Das LG Oldenburg bezeichnete die Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim gegen seinen Willen als unzulässig. Problematisch ist auch die freiheits-entziehende Unterbringung nur mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge.
Auch wenn eine für bestimmte Rechtshandlungen die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (z.B. die Genehmigung zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, § 1907 I BGB) durch das Vormundschaftsgericht erteilt wurde, schließt dies eine Haftung des gesetzlichen Betreuers nicht aus.
Straf- und zivilrechtlich macht sich der Betreuer eines Vergehens schuldig, wenn er den Aufgabenkreis der Vermögenssorge hat und Sozialbetrug des Betreuten toleriert. Wenn er nicht diesen Aufgabenkreis hat oder es sich um Straftaten wie Besitz illegaler Drogen handelt, ist der Betreuer nicht verpflichtet, diesen Umstand zu verhindern. Denn nur schwere Straftaten, angefangen von der Vorbereitung eines Angriffskriegs über Raub und Geldfälschung bis hin zur Bildung einer Terroristischen Vereinigung müssen angezeigt werden. Dazu sind auch Personen verpflichtet, die der Schweigepflicht unterliegen. Unklar ist, ob der Betreuer strafrechtlich verfolgt werden kann, wenn er in eine Behandlung des Betreuten einwilligt, die als Körperverletzung strafbar ist, da sie gegen den Willen des Betreuten zu Unrecht durchgeführt wurde. Zimmermann vertritt den Standpunkt, dass das Risiko allein bei dem behandelnden Arzt liegt. Der Bundesgerichtshof spricht aber von einer rechtlichen Verantwortung des Betreuers (BGH-Beschluss)
Der Betreuer unterliegt nicht der Schweigepflicht gemäß § 203 StGB. Das ist problematisch, da er Informationen über den Betreuten von Personen bekommen darf/muß, die eigentlich die Schweigepflicht zu wahren haben. Verstöße sind mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu ahnden. Nach Rechtslage hat der Betreute keinerlei Datenschutz und keinerlei Intimsphäre. In Strafverfahren gegen den Betreuten muss der Betreuer aussagen. Ist der Betreute einwilligungsfähig oder ist die Einwilligungsfähigkeit zweifelhaft, darf der Arzt dem Betreuer nur Auskunft geben, wenn der Betreute das gestattet.
Vormund, Psychisch-Kranken-Gesetze, Psychiatrie, Antipsychiatrie, Forensische Psychiatrie, Psychische Erkrankung, Psychologie, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht
Walter Zimmermann: Betreuungsrecht - Hilfe für Betreute und Betreuer. 6. Auflage, 2004. ISBN 3423056045
Tobias Fröschle: Maximen des Betreuerhandelns und die Beendigung lebenserhaltender Eingriffe in: Juristenzeitung - Heft 2, 2000
Georg Dodegge, Dr. Bernhard Knittel: Stellungnahmen zur Betreuungsrechtsreform in: Zusammenstellung der Stellungsnahmen der Sachverständigen zur Betreuungsrechtsreform. Deutscher Bundestag; Rechtsausschuss; Berlin 2004
Prof. Dr. Walter Zimmermann: Betreuungsrecht von A-Z. 2. Auflage; Beck-Rechtsberater im dtv; u.a. München 2001
RechtshinweisBetreuung im allgemeinen Sprachgebrauch
Rechtliche Betreuung in Deutschland
Die größte Gruppe der unter Betreuung stehenden Menschen sind alte Menschen, die an Alzheimer erkrankt sind oder deren Gehirnleistung nachgelassen hat (Cerebralsklerose ugs. = Verkalkung). Daneben benötigen geistig behinderte Menschen auch im Erwachsenenalter einen Betreuer. Auch Alkoholiker mit Gehirnabbau sind eine weitere unproblematische Gruppe.
Die Betreuten empfinden die Hilfe eines Betreuers oftmals eher als Vorteil, denn als Nachteil. Ein professioneller Betreuer ist besser in der Lage, Sozialanträge wie z. B. auf Sozialhilfe und Haushaltshilfen durchzusetzen oder bei dementen Bewohnern dafür zu sorgen, dass die Medikamentengabe dem Wohl des Betreuten dient und nicht dem Ruhigstellen.
Nur triftige Gründe rechtfertigen eine Abweichung. Dem Vorschlag des Betroffenen darf auch dann nicht widersprochen werden, wenn etwa die Betreuungsbehörde einen geeigneteren Kandidaten vorschlägt. In Form einer Betreuungsverfügung kann bereits ein Vorschlag für den Fall gemacht werden, dass die Betreuerbestellung unerwartet zu erfolgen hat. Dadurch kann ein eventueller Familienkonflikt verhindert werden.Zusammenfassung der wichtigsten Rechtsgrundlagen in Deutschland
Die Grundrechte des Betreuten - Artikel 1, 2 und 3 GG
Voraussetzung für die Betreuerbestellung - § 1896 BGB
Ärztliche Behandlung - § 1904 und § 1906 BGB
BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - XII ZB 69/00 Wohl, Wunsch, Wille - Maßstab für das Betreuerhandeln - § 1901 BGB
Geschäfts- und Verfahrensfähigkeit des Betreuten - § 104 BGB
Zivil- und strafrechtliche Haftung des Betreuers - § 1833 BGB, § 14 StGB und § 9 OWiG
ProzessführungKeine Schweigepflicht - Kein Zeugnisverweigerungsrecht - Kaum Datenschutz - § 203 StGB
Siehe auch:
Literatur
Weblinks