Beschuldigter
Nach dem deutschen Recht ist der Beschuldigte derjenige, gegen den ein Verdacht einer Straftat besteht.Dem Beschuldigte steht es nach dem Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO) frei, ob er sich zur Sache einlässt oder nicht. Dieser Grundsatz ist dem Beschuldigten bei einer Verhaftung oder Vernehmung stets vorzuhalten ("Belehrungspflicht"). Jedenfalls muss er Angaben zur Person machen. Als Beschuldigter gelten auch der Angeschuldigte und der Angeklagte. Dem Beschuldigten ist es gestattet, im Rahmen seines Selbstschutzes zu lügen, jedoch in der Regel nicht, wenn dadurch andere Straftaten wie die Vortäuschung einer Straftat (§ 145d StGB), die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) oder ein Beleidigungsdelikt (§§ 185 ff. StGB) verwirklicht werden. Ausnahmen wurden nur Fällen anerkannt, in denen die falsche Verdächtigung Konsequenz des Bestreitens der eigenen Täterschaft war, wenn also nur zwei Personen als Täter in Betracht kamen und der Täter die Begehung einer Straftat abstritt.
Der Beschuldigte ist im gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren berechtigt, jederzeit einen Anwalt (Verteidiger) hinzuzuziehen. Gegebenenfalls muss das Gericht oder die Staatsanwaltschaft einen solchen bestellen. Wird der Beschuldigte daran gehindert, einen Verteidiger hinzuzuziehen, besteht für die gemachte Aussage ein Verwertungsverbot nach Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK.